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von Art. 74, nur über den „Gegenstand der Meinungsverschieden-
heit“ zwischen Reichsrat und Reichstag stattfinden, also wenn der
Reichsrat nicht das ganze Gesetz beseitigt sehen will, nur über
die strittigen Bestimmungen. Die Verfassung sagt das nicht deutlich.
Aber man wird den letzten Satz in Abs. 3 dem zweiten Satze
entsprechend ergänzen müssen®.
Bei Gesetzen, die eine Verfassungsänderung ent-
"halten, versteht es sich von selbst, daß der im Einspruchsverfahren
gefaßte Gesetzesbeschluß des Reichstags eine Zweidrittelmehrheit
hinter sich haben muß, wenn er eine Wirkung zeitigen soll. Denn
die Verfassung schreibt für jeden Beschluß des Reichstags ‘auf
Abänderung der Reichsverfassung die qualifizierte Mehrheit vor
(Art. 76, Abs. 1), mithin auch für die „nochmalige“ Beschluß-
fassung nach ergangenem Einspruche. An sich gilt also für diesen
Fall genau dasselbe wie bei andern Gesetzen: der Reichspräsident
hat die erneut beschlossene Verfassungsänderung zu verkünden oder
einen Volksentscheid herbeizuführen. Hier ist es nun aber auch
der Reichsrat, der den Präsidenten an der Verkündung hindern
und zur Anordnung des Volksentscheids zwingen kann. Es sagt
nämlich Art. 76, Abs. 2 der Verfassung: „Hat der Reichstag ent-
gegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsänderung
beschlossen, so darf der Reichspräsident ‚dieses Gesetz nicht
verkünden, wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volks-
entscheid verlangt.“ Die Volksabstimmung ist also hier not-
wendig °*. Der Reichsrat kann sich hiernach gegen eine vom Reichs-
tage zweimal mit Zweidrittelmehrheit beschlossene Verfassungs-
änderung, wenn sieseiner Ansicht nach schädlich ist, namentlich wenn
sie den Interessen der Einzelstaaten zuwiderläuft, noch im letzten
95 Ebenso die oben 8.511, Anm. 76 angeführte Denkschrift der sächsischen
Regierung 8. 7. Auch ZÖPHEL, a. a. O. 8. 97.
ss Der Verfassungsausschuß hatte das noch klarer zum Ausdrucke
gebracht: Der Präsident ist im fraglichen Falle „zur Anordnung des Volks-
entscheids verpflichtet, wenn der Reichsrat es verlangt“.