Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Reichsregierung eingebracht hat, bereits dem Reichstage vorgelegt 
worden ist oder nicht, und ob die Beratung über ihn im Reichs- 
tage schon begonnen hat oder nicht, sofern nur die „nochmalige“* 
Beschlußfassung noch nicht stattgefunden hat. 
2. Denkbar ist ferner das Zusammentreffen eines Veto des 
Reichspräsidenten miteinem fakultativen Referendum. 
Das wird freilich selten vorkommen. Hat nämlich der Präsident kraft 
eigener Entschließung vor Ablauf der Monatsfrist den Volksentscheid 
über ein Gesetz angeordnet, so können und werden sich die parla- 
mentarischen und außerparlamentarischen Gegner des Gesetzes die 
Agitation für das Referendum sparen. Umgekehrt: wenn die Reichs- 
tagsminderheit auf Grund des Art. 72 verlangt hat, daß die Ver- 
kündung eines vom Reichstage beschlossenen Gesetzes unterbleibe, 
und wenn sich hiermit die Wünsche des Reichspräsidenten begegnen, 
so wird er das Gesetz selbst bei Vorliegen einer Dringlichkeits- 
erklärung nicht verkünden; Art. 72 läßt ihm ja hierin freie Hand. 
Er wird aber dann auch regelmäßig nicht die Volksabstimmung 
nach Art. 73 Abs. 1 anordnen, sondern er wird abwarten, bis 
der entsprechende Antrag des Zwanzigstels der Stimmberechtigten 
vorliegt. Indessen ist es immerhin denkbar, daß er das Prävenire 
spielt, vielleicht weil er Zweifel hegt, ob sich die erforderliche 
Stimmenzahl zusammenfindet; er selbst muß sich ja binnen Monats- 
frist entscheiden, der Referendumsantrag hat drei Monate Zeit. 
Ordnet nun aber der Präsident den Volksentscheid an, so kann die 
Stimmensammlung aufhören. Ein Referendumsantrag hat jetzt 
keinen Zweck mehr; es ist ihm schon zum voraus entsprochen 
worden. 
3. Es kann aber auch ein Referendumsantrag und 
ein Einspruch des Reichsrats zusammentreffen. -Man 
stelle sich den Gang der Dinge so vor: Die Reichstagsminderheit 
stellt das Verlangen nach Aussetzung der. Verkündung eines Ge- 
setzes, das der Reichstag beschlossen hat. Die Herbeiführung 
eines Referendumsantrags ist also in Aussicht gestellt. Nimmt
	        
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