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Reichsregierung eingebracht hat, bereits dem Reichstage vorgelegt
worden ist oder nicht, und ob die Beratung über ihn im Reichs-
tage schon begonnen hat oder nicht, sofern nur die „nochmalige“*
Beschlußfassung noch nicht stattgefunden hat.
2. Denkbar ist ferner das Zusammentreffen eines Veto des
Reichspräsidenten miteinem fakultativen Referendum.
Das wird freilich selten vorkommen. Hat nämlich der Präsident kraft
eigener Entschließung vor Ablauf der Monatsfrist den Volksentscheid
über ein Gesetz angeordnet, so können und werden sich die parla-
mentarischen und außerparlamentarischen Gegner des Gesetzes die
Agitation für das Referendum sparen. Umgekehrt: wenn die Reichs-
tagsminderheit auf Grund des Art. 72 verlangt hat, daß die Ver-
kündung eines vom Reichstage beschlossenen Gesetzes unterbleibe,
und wenn sich hiermit die Wünsche des Reichspräsidenten begegnen,
so wird er das Gesetz selbst bei Vorliegen einer Dringlichkeits-
erklärung nicht verkünden; Art. 72 läßt ihm ja hierin freie Hand.
Er wird aber dann auch regelmäßig nicht die Volksabstimmung
nach Art. 73 Abs. 1 anordnen, sondern er wird abwarten, bis
der entsprechende Antrag des Zwanzigstels der Stimmberechtigten
vorliegt. Indessen ist es immerhin denkbar, daß er das Prävenire
spielt, vielleicht weil er Zweifel hegt, ob sich die erforderliche
Stimmenzahl zusammenfindet; er selbst muß sich ja binnen Monats-
frist entscheiden, der Referendumsantrag hat drei Monate Zeit.
Ordnet nun aber der Präsident den Volksentscheid an, so kann die
Stimmensammlung aufhören. Ein Referendumsantrag hat jetzt
keinen Zweck mehr; es ist ihm schon zum voraus entsprochen
worden.
3. Es kann aber auch ein Referendumsantrag und
ein Einspruch des Reichsrats zusammentreffen. -Man
stelle sich den Gang der Dinge so vor: Die Reichstagsminderheit
stellt das Verlangen nach Aussetzung der. Verkündung eines Ge-
setzes, das der Reichstag beschlossen hat. Die Herbeiführung
eines Referendumsantrags ist also in Aussicht gestellt. Nimmt