Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 532 — 
dung schützen; aber sie kann offenbar nicht nachträglich das früher 
gestellte Verlangen nach Aussetzung durchkreuzen. 
d) Hat der Reichstag das Gesetz bei der nochmaligen Beschluß- 
fassung mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem Einspruche des 
Reichsrats angenommen, so kann der Reichspräsident in jedem 
Falle einen Volksentscheid anordnen; bei Verfassungsänderungen 
muß er es auf Verlangen des Reichsrats tun. Verfügt nun der 
Präsident die Volksabstimmung, sei es aus eigenem Entschlusse, 
sei es, weil es der Reichsrat auf Grund des Art. 76, Abs. 2 ver- 
langt, so erledigt sich damit auch ein Referendumsantrag, der 
nach dem Reichstagsbeschlusse noch eingeht. Gleichwohl ist es 
nicht gleichgültig, ob er einläuft oder nicht. Denn an sich hätte 
bei einfachen Gesetzen oder bei Verfassungsänderungen, bei denen 
der Reichsrat den Volksentscheid nicht verlangt, der Präsident 
auch das Recht, den Gesetzesbeschluß des Reichstags zu verkündigen. 
Aber durch den Referendumsantrag wird ihm dieses Recht aus 
der Hand geschlagen. Er muß jetzt die Volksentscheidung herbei- 
führen. 
4. Gegen einen Reichstagsbeschluß, der den Inhalt eines 
Volksbegehrens unverändert zum Gesetze erhebt, kann, 
wie früher gezeigt, sowohl das selbständige Veto des Reichs- 
präsidenten, wie der Einspruch des Reichsrats, wie der 
Antrag auf Referendum vorgehen. Treffen mehrere dieser 
Rechtsbehelfe zusammen, so gilt das, was in den vorhergehenden 
Absätzen ausgeführt worden ist. Nimmt aber der Reichstag das 
Volksbegehren mit Veränderungen an, so sind jedenfalls das Veto des 
Präsidenten und der Referendumsantrag gegenstandslos; denn der 
Volksentscheid ist in diesem Falle obligatorisch (Art. 73, Abs. 3). 
In bezug auf den Einspruch könnte man Zweifel hegen. Im allge- 
meinen würde das Einspruchsverfahren den von der Verfassung 
verlangten Volksentscheid nur verzögern. Scheitert nämlich der 
Einspruch, weil der Reichstag seinen Beschluß wiederholt, also 
das Volksbegehren abermals mit Veränderungen annimmt, so muß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.