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dung schützen; aber sie kann offenbar nicht nachträglich das früher
gestellte Verlangen nach Aussetzung durchkreuzen.
d) Hat der Reichstag das Gesetz bei der nochmaligen Beschluß-
fassung mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem Einspruche des
Reichsrats angenommen, so kann der Reichspräsident in jedem
Falle einen Volksentscheid anordnen; bei Verfassungsänderungen
muß er es auf Verlangen des Reichsrats tun. Verfügt nun der
Präsident die Volksabstimmung, sei es aus eigenem Entschlusse,
sei es, weil es der Reichsrat auf Grund des Art. 76, Abs. 2 ver-
langt, so erledigt sich damit auch ein Referendumsantrag, der
nach dem Reichstagsbeschlusse noch eingeht. Gleichwohl ist es
nicht gleichgültig, ob er einläuft oder nicht. Denn an sich hätte
bei einfachen Gesetzen oder bei Verfassungsänderungen, bei denen
der Reichsrat den Volksentscheid nicht verlangt, der Präsident
auch das Recht, den Gesetzesbeschluß des Reichstags zu verkündigen.
Aber durch den Referendumsantrag wird ihm dieses Recht aus
der Hand geschlagen. Er muß jetzt die Volksentscheidung herbei-
führen.
4. Gegen einen Reichstagsbeschluß, der den Inhalt eines
Volksbegehrens unverändert zum Gesetze erhebt, kann,
wie früher gezeigt, sowohl das selbständige Veto des Reichs-
präsidenten, wie der Einspruch des Reichsrats, wie der
Antrag auf Referendum vorgehen. Treffen mehrere dieser
Rechtsbehelfe zusammen, so gilt das, was in den vorhergehenden
Absätzen ausgeführt worden ist. Nimmt aber der Reichstag das
Volksbegehren mit Veränderungen an, so sind jedenfalls das Veto des
Präsidenten und der Referendumsantrag gegenstandslos; denn der
Volksentscheid ist in diesem Falle obligatorisch (Art. 73, Abs. 3).
In bezug auf den Einspruch könnte man Zweifel hegen. Im allge-
meinen würde das Einspruchsverfahren den von der Verfassung
verlangten Volksentscheid nur verzögern. Scheitert nämlich der
Einspruch, weil der Reichstag seinen Beschluß wiederholt, also
das Volksbegehren abermals mit Veränderungen annimmt, so muß