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zur staatlichen Erfassung der gesamten Erzeugung. Mittel
dieser Erfassung sind Beschlagnahme und Enteignung.
Kaum ein Gebiet schafft durch die Fülle der Verordnungen
eine solche Schwierigkeit, es zu übersehen, wie gerade dieses, fast
jede größere Verordnung entbält Vorschriften über Beschlagnahme
und Enteignung. Einige Verordnungen heben sich aber unter
den anderen heraus; sie regeln nicht einen bestimmten Gegen-
stand (Hafer, Gemüse usw.), sondern enthalten allgemeine Vor-
schriften. Auf sie greifen vielfach jene einzelnen Vorschriften
zurück. Sie bilden gewissermaßen die Grundlage des Systems
und sollen deshalb hier systematisch zusammengestellt und unter-
sucht werden, soweit sie Beschlagnahme und Enteignung betreffen.
Daneben wird als typisches Beispiel der allgemeinen Beschlag-
nahme eines ganzen Wirtschaftsgegenstandes die Verordnung über
Brotgetreide gestellt.
Für die Gegenstände des Kriegsbedarfs mußte zunächst
die Macht der militärischen Befehlshaber auf Grund des Kriegs-
leistungsgesetzes und des Belagerungszustandsgesetzes ausreichen !.
Aber als mit der Dauer des Krieges Sorge getragen werden
mußte, Rohstoffe für Kriegsbedarfsartikel ständig zu beschaffen,
da wurde auch hier die zielbewußte Bewirtschaftung, die zentrale
Erfassung der Erzeugung und der Vorräte notwendig, und wie-
der waren Beschlagnahme und Enteignung geeignete
Mittel. Die allgemeine Verordnuug über Kriegsbedarf wird da-
her den Verordnungen über Beschaffung des Volksbedarfs in der
Besprechung angeschlossen.
N.
Zunächst seien die in Betracht kommenden Verordnungen
angeführt.
i Ueber die rechtlich zweifelhafte Frage, ob die Militärbefehlshaber
auf Grund der genannten Gesetze zur Anordnung einer Meldepflicht, Be-
schlagnahme usw. berechtigt waren, vgl. LEHMANN, „Die Sicherstellung von
Kriegsbedarf und das Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht für Kriegs-
bedarf“ in Recht und Wirtschaft 1915 S. 234 ff., insb. 8. 235.