Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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zur staatlichen Erfassung der gesamten Erzeugung. Mittel 
dieser Erfassung sind Beschlagnahme und Enteignung. 
Kaum ein Gebiet schafft durch die Fülle der Verordnungen 
eine solche Schwierigkeit, es zu übersehen, wie gerade dieses, fast 
jede größere Verordnung entbält Vorschriften über Beschlagnahme 
und Enteignung. Einige Verordnungen heben sich aber unter 
den anderen heraus; sie regeln nicht einen bestimmten Gegen- 
stand (Hafer, Gemüse usw.), sondern enthalten allgemeine Vor- 
schriften. Auf sie greifen vielfach jene einzelnen Vorschriften 
zurück. Sie bilden gewissermaßen die Grundlage des Systems 
und sollen deshalb hier systematisch zusammengestellt und unter- 
sucht werden, soweit sie Beschlagnahme und Enteignung betreffen. 
Daneben wird als typisches Beispiel der allgemeinen Beschlag- 
nahme eines ganzen Wirtschaftsgegenstandes die Verordnung über 
Brotgetreide gestellt. 
Für die Gegenstände des Kriegsbedarfs mußte zunächst 
die Macht der militärischen Befehlshaber auf Grund des Kriegs- 
leistungsgesetzes und des Belagerungszustandsgesetzes ausreichen !. 
Aber als mit der Dauer des Krieges Sorge getragen werden 
mußte, Rohstoffe für Kriegsbedarfsartikel ständig zu beschaffen, 
da wurde auch hier die zielbewußte Bewirtschaftung, die zentrale 
Erfassung der Erzeugung und der Vorräte notwendig, und wie- 
der waren Beschlagnahme und Enteignung geeignete 
Mittel. Die allgemeine Verordnuug über Kriegsbedarf wird da- 
her den Verordnungen über Beschaffung des Volksbedarfs in der 
Besprechung angeschlossen. 
N. 
Zunächst seien die in Betracht kommenden Verordnungen 
angeführt. 
i Ueber die rechtlich zweifelhafte Frage, ob die Militärbefehlshaber 
auf Grund der genannten Gesetze zur Anordnung einer Meldepflicht, Be- 
schlagnahme usw. berechtigt waren, vgl. LEHMANN, „Die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf und das Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht für Kriegs- 
bedarf“ in Recht und Wirtschaft 1915 S. 234 ff., insb. 8. 235.
	        
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