Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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kündigung hat also spätestens nach Ablauf eines Monats zu er- 
folgen. Aber sie braucht nicht früher zu geschehen; auch 
nicht, wenn das Gesetz endgültig durch einen Volksentscheid fest- 
gestellt worden ist. Aus der Bestimmung des Art. 70 ergibt sieh 
andererseits, daß der Reichspräsident jedes Gesetz innerhalb Mo- 
natsfrist verkünden kann, auch wenn das Ende einer Sitzungs- 
oder Legislaturperiode in die Frist hineinfällt. Der alte Streit 
über die Möglichkeit einer Gesetzesverkündigung nach Ablauf 
einer Legislaturperiode ist damit für das Reichsstaatsrecht er- 
ledigt. 
Die allgemeine Regel des Art. 70 erleidet aber Ausnahmen. 
An sich folgt aus Art. 70, daß der Reichspräsident jedes 
„Gesetz“ sofort verkündigen darf. Da aber nach Art. 74, 
Abs. 1 und 2 der Reichsrat gegen die vom Reichstage be- 
schlossenen Gesetze binnen zwei Wochen Einspruch erheben kann, 
so darf der Präsident diese Gesetze frühestens vierzehn Tage 
nach dem Reichstagsbeschlusse verkündigen, es sei denn, daß er 
sich die Gewißheit verschafft hat, daß der Reichsrat von seinem 
Rechte keinen Gebrauch machen will. Ebenso muß er, wenn der 
Reichstag entgegen dem Einspruche des Reichsrats eine Verfas- 
sungsänderung beschlossen hat, mit der Verkündigung zwei Wo- 
chen warten, weil der Reichsrat innerhalb dieser Frist einen 
Volksentscheid verlangen kann (Art. 76, Abs. 2). 
In mehreren Fällen darf die Verkündigung des Gesetzes 
vorläufig nicht stattfinden; sie muß „ausgesetzt“ werden. 
a) Zunächst muß eine Aussetzung „um zwei Monate“'!? er- 
folgen, wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt; nur bei 
einer Dringlichkeitserklärung ist die Aussetzung nicht nötig. Die 
Vorschrift bezieht sich, ihrem Wortlaute zuwider, nicht auf alle, 
sondern nur auf die vom Reichstage beschlossenen Reichsgesetze. 
Denn sie steht im Zusammenhange mit dem in Art. 73, Abs. 2 
vorgesehenen fakultativen Referendum. Das Verlangen nach Aus- 
118 Weber die Auslegung dieser Worte s. oben S. 504, Anm. 62.
	        
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