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ist ein Volksbegehren auf Verfassungsänderung statthaft; das hat
die Verfassung sogar ausdrücklich anerkannt (Art. 76, Abs.1 a. E.).
Auch die Beschränkungen des Initiativrechts, die wir kennen ge-
lernt haben, greifen bei der Einbringung verfassungsändernder
Gesetze Platz: die „Zustimmung“ des Reichsrats zu Vorlagen der
Reichsregierung und die Begutachtung durch den Reichswirtschafts-
rat. Der GesetzesbeschAluß ist je nachdem die Sache des
Reichstags oder des Volkes; der Art. 75 über die Stimmbeteiligung
bei Volksabstimmungen findet selbstverständlich auch auf einen
Volksentscheid über eine Verfassungsänderung Anwendung. Und
ebenso sind alle Vorschriften, die sich auf die Anfechtung von
Gesetzesbeschlüssen des Reichstags beziehen — auf das Veto des
Reichspräsidenten, den Einspruch des Reichsrats, das Referendum!!?
— endlich die Vorschriften über Ausfertigung und Ver-
kündigung auch auf Verfassungsänderungen anzuwenden.
Allein die Verfassung hat das Zustandekommen einer Ver-
fassungsänderung gegenüber dem Zustandekommen einfacher Ge-
setze durch mehrere besondere Bestimmungen erschwert. Sehr
viel mehr, als dies die bisherige Verfassung getan hatte. Ange-
sichts der Tatsache, daß die Organisation der Reichsgewalt nach
den Grundgedanken des parlamentarischen Systems erfolgte, war
das notwendig. Es fragt sich freilich, ob man nicht stellenweise
über das erforderliche Maß hinausgegangen ist. Die Erschwerung
beruht durchweg darin, daß man für die Gültigkeit der für das
Gesetzgebungsverfahren wesentlichen Beschlüsse größere Mehr-
heiten als gewöhnlich verlangt (Art. 76, Abs. 1).
1. Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Ver-
fassung gelten nur dann als zustandegekommen, wenn zwei Drittel
der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend — d. h. bei der Be-
schlußfassung anwesend — sind, und wenn wenigstens zwei Drittel
der Anwesenden zustimmen. Es genügt also nicht eine Zweidrittel-
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119 Ueber die praktische Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung
der Verkündung bei einer Zweidrittelmehrheit s. oben S. 522, Anm. 9.