Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

48 — 
II. 
A. Die drei zuerst genannten Verordnungen sind in ihrem 
Charakter klarzustellen und gegeneinander abzugrenzen. 
Alle drei dienen dem Volksbedarf; in allen dreien ıst die 
Enteignung vorgesehen. — 
Das Höchstpreisgesetz in seiner ursprünglichen Fas- 
sung und de Verordnung gegen übermäßige Preis- 
steigerung ergänzten sich. Beide galten für Gegenstände 
des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel 
aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe. 
Beide dienten nur der Sicherung eines angemessenen Preises. Die 
Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung gab bei Gegen- 
ständen ohne Höchstpreis die Möglichkeit, sie zu enteignen, wenn 
sie zurückgehalten wurden, obwohl sie vom Eigentümer zur Ver- 
äußerung erzeugt oder erworben wurden; das Höchstpreisgesetz 
gab bei Gegenständen, für welche Höchstpreise festgesetzt sind. 
die Möglichkeit. sie zwangsweise auf Rechnung und Kosten des 
Besitzers zum Höchstpreise zu verkaufen. wenn der Besitzer sich 
weigerte, dies freiwillix zu tun. 
Die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung ist bei 
dieser beschränkten Bedeutung geblieben. Das Höchstpreisgesetz 
ist weit darüber hinausgeschritten. Neben dem zwangs- 
weisen Verkauf ist für Gegenstände, für die ein Höchstpreis fest- 
gesetzt ist — und das sind jetzt alle irgendwie wichtigen Gegen- 
stände — die Enteignung zugelassen, frei von allen per- 
sönlichen Voraussetzungen (einer Weigerung, zu ver- 
äußern usw.). Diese Enteignung mit der ihr vorausgehenden Be- 
schlagnahme bietet die allgemeine Grundlage für die ganze 
staatliche Erfassung des Volksbedarfs; sie kann auch zur Erfas- 
sung von Kriegsbedarf verwendet werden. 
Nur in den allerdings zahlreichen Fällen. in denen eine zen- 
trale Bewirtschaftung stattfindet; und besondere Verordnungen 
den betreffenden Gegenstand regeln, wie z. B. die Brotverordnung,
	        
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