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II.
A. Die drei zuerst genannten Verordnungen sind in ihrem
Charakter klarzustellen und gegeneinander abzugrenzen.
Alle drei dienen dem Volksbedarf; in allen dreien ıst die
Enteignung vorgesehen. —
Das Höchstpreisgesetz in seiner ursprünglichen Fas-
sung und de Verordnung gegen übermäßige Preis-
steigerung ergänzten sich. Beide galten für Gegenstände
des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel
aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe.
Beide dienten nur der Sicherung eines angemessenen Preises. Die
Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung gab bei Gegen-
ständen ohne Höchstpreis die Möglichkeit, sie zu enteignen, wenn
sie zurückgehalten wurden, obwohl sie vom Eigentümer zur Ver-
äußerung erzeugt oder erworben wurden; das Höchstpreisgesetz
gab bei Gegenständen, für welche Höchstpreise festgesetzt sind.
die Möglichkeit. sie zwangsweise auf Rechnung und Kosten des
Besitzers zum Höchstpreise zu verkaufen. wenn der Besitzer sich
weigerte, dies freiwillix zu tun.
Die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung ist bei
dieser beschränkten Bedeutung geblieben. Das Höchstpreisgesetz
ist weit darüber hinausgeschritten. Neben dem zwangs-
weisen Verkauf ist für Gegenstände, für die ein Höchstpreis fest-
gesetzt ist — und das sind jetzt alle irgendwie wichtigen Gegen-
stände — die Enteignung zugelassen, frei von allen per-
sönlichen Voraussetzungen (einer Weigerung, zu ver-
äußern usw.). Diese Enteignung mit der ihr vorausgehenden Be-
schlagnahme bietet die allgemeine Grundlage für die ganze
staatliche Erfassung des Volksbedarfs; sie kann auch zur Erfas-
sung von Kriegsbedarf verwendet werden.
Nur in den allerdings zahlreichen Fällen. in denen eine zen-
trale Bewirtschaftung stattfindet; und besondere Verordnungen
den betreffenden Gegenstand regeln, wie z. B. die Brotverordnung,