1. Enteignung; sie ist in allen Verordnungen vorge-
sehen.
2. Beschlagnahme; sie ist im Höchstpreisgesetz, in
der Brotverordnung und in der Kriegsbedarfsverordnung vorge-
sehen; im Höchstpreisgesetz ist mit ihr eine Aufforderung zur
Abgabe des Gegenstandes notwendig verbunden.
3. Gemeindebeschluß, daß Handel- und Gewerbetreibende
verpflichtet sind, ihre Vorräte der Gemeinde käuf-
lich zu überlassen; in der Verordnung über Versorgungs-
regelung.
4. Gemeindebeschluß, daß Handel- und Gewerbetreibende
verpflichtet sind, die Benutzung vonBetriebsmitteln
gegen Entgelt zu gestatten; in der Verordnung über
Versorgungsregelung.
5. Eintrittin Lieferungsverträge; in der Ver-
ordnung über Versorgungsregelung.
6. Uebernahme von Gegenständen und Ver-
kaufaufRechnung und Kosten des Besitzers; im
Höchstpreisgesetz.
7. Meldepflicht; in der Verordnung über Vorratser-
hebungen und der Verordnung über Versorgungsregelung.
Die ausdrücklichen Einzelvorschriften sind in der folgenden
Tabelle (S. 52—61) gegenübergestellt.
v.
Den sämtlichen erwähnten Rechtsgestaltungen ist gemein-
sam, daß sie einen starken öffentlichen Eingriff in pri-
vate Rechte enthalten und daß das Privatrecht als das niedere
Recht weichen muß.
Die Gemeinsamkeit geht aber weiter. In allen Fällen geht
der öffentliche Griff auf die Vorräte an sich, nicht auf ihren
Wert. Damit stehen diese Rechtsgestaltungen im Gegensatze zur
Zwangsvollstreekung wegen Geldforderungen, auch soweit es sich