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C. Verordnungüber . .
Versorgungsrege- . D. Brotverordnung ne 'E: Yerordnung on
ung
u _ herausgeben, insbe-! —
sondere auf Verlan-ı
en und Kosten des:
| rwerbers überbrin-)
gen oder übersen-,
den
durch höhere Ver- wie A durch Reichs- | _—
waltungsbehörde | schiedsgericht für
(Regierungspräsi- | Kriegsbedarf |
dent) nach Anbhö-) |
rung der Preisprü-,
fungsstelle |
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unter Berücksichti-'unter Berücksichtigunglunter Berücksichti-' —_
ung der Güte und|der Güte und Verwert-Igung des Friedens-:
erwertbarkeit so-'barkeit sowie des!preises zuzügliehl
wie des Einkaufs-,|Höchstpreises bzw. derleines im Einzelfall,
Herstellungs- unditatsächlich gemachtenlangemessenen Ge-!
Erzeugungspreises, Aufwendungen winnes
jedoch höchstens |
zum Höchstpreise
—_ der Bundesrat für die wie Einteignung
gesamte Ernte zugun-
sten des Kommunal-
verbandes
—_— — [om -
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_ 'die Brotverordnungil. Mitteilungan den] _
selbst Besitzer, Hersteller
| oderVerwahrer oder!
2. Oeffentliche Be-,
| kanntmachung
— Inkrafttreten der Brot-|1. Zugang der An- _
‚verordnung selbst für ordnung
‚die Ernte 1916 am|2. Zeitpunkt der,
'30. Juni 1916. öffentlichen Be-.
kanntmachung, bei!
| noch nicht vorhan-:
denen Gegenstän-
den deren Hintste-,
hung *: