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gleich: da wird ebenfalls — mit der Verwertung der gepfände-
ten Sache, was allerdings bestritten ist — neues Eigentum durch
staatlichen Akt geschaffen. Der Gegensatz zeigt sich aber bei
der Verurteilung zur Herausgabe und Eigentumsübertragung. Ist
das Urteil rechtskräftig und hat der Gerichtsvollzieher die Sache
weggenommen, dann hat der Gläubiger nicht durch staatlichen
Akt neues Eigentum erhalten, sondern es ist ihm durch staat-
lichen Akt das Eigentum des Schuldners übertragen worden. War
der Schuldner garnicht Eigentümer, war das Eigentum des Schuld-
ners belastet, so erhält der Gläubiger nicht mehr als der Schuld-
ner hatte.
Bei der Enteignung wird dagegen neues Recht staatlich ge-
schaffen.
v1.
Wem ist die Enteignungsanordnung zuzu-
stellen? Die Verordnungen sagen: dem Besitzer. Es kommt
also nicht darauf an, in welchem rechtlichen Verhältnis er zu der
Sache steht; er kann Eigentümer, Mieter sein, ja selbst die Sache
gestohlen haben. Mit der Zustellung an ihn geht das Eigentum
über. Er braucht auch nicht voll geschäftsfähig zu sein, obwohl
er ‘einen Rechtsverlust erleidet, ja selbst Verpflichtungen (zu Ver-
wahrung, pfleglicher Behandlung, Uebersendung) auferlegt be-
kommt: die Enteignungsanordnung ist keine zivilrechtliche Willens-
erklärung. $ 131 BGB. ist nicht anwendbar. Nur Besitzer muß
der Betroffene sein. Aber auch hier wird man nicht den ein-
geschränkten, zivilrechtlichen Besitzbegriff anwenden dürfen ; jedes
feste Verhältnis eines tatsächlichen Gewahrsanıs muß genügen.
Wem steht der Entschädigungsanspruch zu?
Nur dem Besitzer, demjenigen, an den sich die Anordnung ge-
richtet hat. Nicht dem Eigentümer als solchem: nicht einem
irgendwie sonst Berechtigten. Der Staat kann sich auf eine Prü-
fung der zivilen Rechtsverhältnisse des enteigneten Gegenstandes