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nicht einlassen. Nur an den dem Anordnungsempfänger zustehenden
Entschädigungsanspruch können sich andere Beteiligte halten,
können ihn pfänden usw. — Diese Grundsätze sind durch die
neueste Fassung der Kriegsbedarfverordnung abgeändert. Der
kEintschädigungsanspruch steht dort dem Eigentümer zu. Der Be-
sitzer gilt jedoch hinsichtlich der Entschädigung dem Reichs-
fiskus gegenüber als Eigentümer, sofern nicht der enteignenden
Behörde bekannt ist, daß ihm das Eigentum nicht zusteht.
Wie stellt sich das Rechtsverhältnis zwi-
schen dem Besitzer und anderen Berechtigten,
mögen diese anderen Rechte dinglich oder Rechte auf Leistung
sein, mag Gattungsschuld vorliegen oder Einzelschuld? Welche
zivilrechtliche Lage würde dem Fall entsprechen, daß der Gegen-
stand enteignet wird und an seine Stelle ein Ersatzanspruch des
Besitzers tritt? — das ist die folgende Rechtslage: der Gegen-
stand geht ohne Verschulden unter und der Besitzer hat einen
Ersatzanspruch zu seinen eigenen Gunsten. Die Unmöglichkeit
der Leistung. der Anspruch auf Herausgabe des als Ersatz Er-
langten oder Abtretung des Ersatzanspruches ($ 281 BGB.), der
Uebergang eines Pfandrechts von der verpfändeten Sache auf die
Ersatzforderung — alle Rechtsfragen, die entstehen können, sind
ebenso zu lösen, wie wenn der Gegenstand zugunsten des Be-
sitzers versichert und untergegangen wäre. Eine ganz entspre-
chende Regelung findet sich im preußischen Enteignungsgesetz
(8 45). Die Entschädigung tritt rücksichtlich aller Eigentums-,
Nutzungs- und sonstigen Realansprüche an die Stelle des gepfän-
deten Gegenstandes.
Auch für die Einwirkung der Enteignung auf den Prozeß
gilt das gleiche. Ob die Hauptsache erledigt wird, ob ohne
Klageänderung Abtretung des Anspruchs aus $ 281 BGB. ver-
langt werden kann — für all das gilt dasselbe. wie wenn der
Gegenstand versichert und’ untergegangen wäre.