Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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ist die Enteignungsanordnung zu erlassen und 
wem steht der Ersatzanspruch zu? Nach dem oben 
Entwickelten ist sie gegen den zu richten, der tatsächlich den 
Gewahrsam hat, also auch dann, wenn er ihn zu Unrecht erlangt 
hat, und steht diesem der Ersatzanspruch zu. Es ist aber nicht 
notwendig, daß diesem dann etwa noch einmal die vorgeschriebene 
Aufforderung zur Abgabe zugestellt wird. Ist die Aufforderung 
einmal erlassen und nicht befolgt, so folgt sofort die Enteignung. 
Die im vorstebenden entwickelte Auffassung einer „absoluten 
Nichtigkeit“ hat sich aus der Betrachtung des Höchstpreisge- 
setzes allein ergeben. Inwieweit das Ergebnis etwa bei einer 
zusammenfassenden Betrachtung mit den Beschlagnahmen der 
anderen Verordnungen abzuändern ist, darüber vergleiche unten 
zu C. 
B. Die Konstruktion einer absoluten Nichtigkeit versagt bei 
den Beschlagnahmen der Kriegsbedarfverordnung, der 
Brotverordnung und all der ähnlichen Beschlagnahmen 
welche sich über eine lange Zeit erstrecken. Damit ist die Unter- 
suchung zu dem Punkte gekommen, dessen Schwierigkeiten bisher 
kaum beachtet worden sind !", aber so groß sind, daß sie bei 
einer ersten Bearbeitung kaum in ihrer ganzen Verworrenheit auf- 
gedeckt, geschweige denn gelöst werden können. 
Die gesetzlichen Vorschriften sind dieselben wie beim Höchst- 
preisgesetz. Es kommt noch das Verbot der Veränderungen hinzu. 
Aus ihnen könnte man also auch auf absolute Nichtigkeit aller 
Geschäfte schließen. Aber man stelle sich die Folgen der ab- 
soluten Nichtigkeit vor. 
B hat dem A zur Zeit des Erlasses der Fahrradreifenbe- 
  
  
10 Vgl. LEHMANN, Die Kriegsbeschlagnahme als Mittel der Organisation 
der Rohstoft- und Lebensmittelversorgung, Jena 1916, S. 32 ff, HAGELBERG. 
Die Bundesratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom. 
24. Juni 1915 (RGBl. 357) in GrucHaoTs Beiträgen von 1916 S. 70 ff., insb. 
S. 85—88.
	        
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