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XI.
Der Beschluß der Gemeinde, daß Handel- und Gewerbetrei-
bende verpflichtet seien, gegen Entgelt die Benutzung ihrer
Betriebsmittel zu gestatten, bietet rechtlich keine
Schwierigkeiten. Es liegt eine Teilenteignung vor, eine Enteig-
nung nicht des Vollrechts an der Sache. sondern nur des zeit-
weiligen Gebrauchs. Diese Rechtsgestalt ist in der Friedensgesetz-
gebung schon bekannt; sie ist als Gebrauchsentziehung bei Grund-
stücken im preußischen Enteignungsgesetz ($$ 1. 4) und im all-
gemeinen Berggesetz für die preußischen Staaten vom 24. ‚Juni
1865 (prGS. S. 705, SS 135 ff.) zugelassen.
XIV.
Der Eintritt in Lieferungsverträge ist eine ganz
eigentümliche Rechtsgestalt.
Zwangsweise Entziehung eines anderen Rechtes als des Eigen-
tums zugunsten des Staates gab es schon in der Friedensgesetz-
gebung: die Inanspruchnahme eines militärisch wichtigen Patents
für den Staat oder das Reich (Patentgesetz $ 5 Abs. 2). Aber
der zwangsweise Eintritt in ein ganzes Vertragsverhältnis ist
etwas vollkommen neues. Denn nicht nur die Rechte des Käufers
der Ware werden zwangsweise auf die Gemeinden übertragen.
sondern die Gemeinde tritt — soweit die Lieferung noch nicht
erfüllt ist — vollständig an Stelle des Käufers als Vertragspartei
in den Vertrag ein. Ein Entgelt wird dem Käufer nicht gezahlt.
Nur soweit er selbst die Waren schon bezahlt hat, bevor er sie
erhalten hat, wird er den Anspruch auf Ersatz des Gezahlten
haben. Aus dem vollständigen Eintritt der Gemeinde anstelle der
Partei ist auch zu folgern, daß der Vertragsgegner ihr gegenüber
Einwände, die nach dem Eintritt aus der Person der anderen
Partei entstehen, nicht geltend machen kann. Denn es sind ja
nicht nur die Rechte abgetreten, aber die Pflichten aus dem Ver-
trage der Partei verbleiben, sondern die Gemeinde ist in alle