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Neues aber finde ich allerdings in unserem einschlägigen
Schrifttum nach zweierlei Richtung.
1. Seit 23 Jahren oder besser — denn von der „Theorie des
französischen Verwaltungsrechts“ ab wäre zu zählen — seit 33 Jah-
ren steht meine Lehre vom öffentlichen Eigentum vor dem Rich-
terstuhle der Rechtswissenschaft; aber, sagt jetzt FRIEDRICHS am
Eingang seiner Abhandlung in GRUCHOTS Beiträgen zur Erläute-
rung des deutschen Rechts, Jahrg. 62, 8.456: „sie ist noch
keiner eingehenden Widerlegung gewürdigt worden“. Eine solche,
meint er, könne ich verlangen. Und so hat er sie denn über-
nommen. Ich bin auf alle Fälle dankbar dafür: Nach so vielen
billigen Ablehnungen, wie ich sie gewohnt bin, muß ein ernst-
hafter Gegner doppelt willkommen sein.
Die Widerlegung soll sich beschränken auf das Gebiet der
Lehre von den öffentlichen Wegen und gibt zunächst nur
einen kurzen Ueberblick der allgemeinen Grundlagen nach den für
Preußen in betracht kommenden Rechtssystemen. Was dabei
vom rheinischen (französischen) Rechte gesagt wird, stimmt nicht
yanz, sofern dort unter domaine public nicht bloß öffentliche Sachen
verstanden sein sollen, sondern auch „werbendes Staats- oder Ge-
meindevermögen“. „Vielleicht, meint der Verfasser, gestattet die
französische Sprache nicht, diesen Unterschied auszudrücken.“ In
Wahrheit unterscheidet sie bekanntlich sehr genau ein domaine
prive de I’Etat, de la commune. Und domaine publie ist
einfach das, was ich öffentliches Eigentum nenne. Ich kann mich
hier immer nur berufen auf G. JEZE, den ausgezeichneten Ver-
treter des Verwaltungsrechts an der Pariser Fakultät, der in
Oeffentliches Recht der Gegenwart, Bd.-XXIll, das „Verwaltungs-
recht‘ der französischen Republik“ darstellt und dabei domaine
publie mit „öffentliches Eigentum“ wiedergibt, wegen der Begriffs-
bestirimung aber lediglich auf mein „Droit administratif allemand“
sich bezieht (S. 293, Note 1). Da selbst das Reichsgericht für
die Rheinprovinz sich dieser Auffassung zuneigt (D. VR. II, S. 85,