Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Note 19), so würde auch ein Erfolg der hier geplanten Wider- 
legung nicht einmal zu einer einheitlichen Auffassung für ganz 
Preußen führen. —: 
Nach einer kurzen und im wesentlichen richtigen Wiedergabe 
meiner Lehre setzt dann S. 468 die eigentliche Widerlegung ein. 
Sie soll geschehen „aus dem Begriffe des Eigentums“. Diesen zu 
erläutern. dient der Vergleich „mit einem Baum oder einer Pflanze, 
die immer wieder neue Blätter oder Früchte erzeugen kann, so lange 
ihre Lebenskraft nicht erloschen ist“. Dafür wird das Wort 
„Keimfähigkeit“ vorgeschlagen. Doch läßt der Verfasser 
alsbald „die Frage vorläufig einmal dahingestellt“ und gibt uns 
auch später keinen Anlaß, darauf zurückzukommen. Er wendet 
sieh dafür greifbareren Dingen zu, nämlich den „drei Gruppen 
von Befugnissen“, die den Inhalt des Eigentums bilden: 
„tatsächliche Verfügung, Abwehr gegen Dritte 
und Veräußerung und Belastung“ (8. 470). In allen 
diesen Hinsichten weise das Eigentum an den öffentlichen Sachen 
keinerlei beachtliche Besonderheiten auf; also bestünde kein Grund, 
es von dem privatrechtlichen zu scheiden. 
Was die erste Gruppe anlangt, die der tatsächlichen 
Verfügung über die Sache, so unterliegt diese, heißt es 
da, im Gebiete der Rechtsordnung überall gewissen Be- 
schränkungen. Das träfe einfach auch bei meinem öffent- 
lichen Eigentum zu. 
Zum ersten nämlich wäre „der Eigentümer des Weges, sofern 
er der Wegebaupflichtige ist, öffentlichrechtlich verpflichtet, 
den Weg in einem dem Verkehr entsprechenden Zustande zu hal- 
ten“. Sofern er wegebaupflichtig ist — gewiß! Die preußische 
Verwaltung hat diesen Begriff aus Zweckmäßigkeitsgründen in den 
Vordergrund geschoben; er zeigt ihr das Subjekt, das da ihr 
gegenüber aufzukommen hat für die laufenden Kosten des Wege- 
wesens. Es wird in der Regel der Wegeeigentümer sein (v. BIT- 
TER, Handwörterb. II. S. 924). Aber der Rechtsgrund der Pflicht,
	        
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