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auf welchen der Jurist immerhin zuerst sehen wird, ist doch sehr
verschiedener Art: Selbstverwaltungslast bei der Gemeinde, Kon-
zessionsbedingung bei der Chaussee- Aktiengesellschaft, und bei der
Staatsstraße besteht nur eine Wegebaupflicht des Staates von der
gleichen Natur wie seine Festungsbaupflicht, also eigentlich keine.
Dazu kommen dann noch die Wegebaupflichten der „anschließenden
Grundbesitzer“, der städtischen Anlieger. der Wegeverbandsmitglie-
der. Und das soll alles einerlei Ding sein, weil der preußische
Verwaltungsbeamte alles unter „Wegebaupflicht* begreift? Es
müßte aber einerlei Ding sein, wenn es wirklich ein kennzeich-
nendes Merkmal des Eigentums am öffentlichen Wege bildete.
Und weiter: um dem Verfasser zu seiner Angriffsmaschine zu die-
nen, müßte diese Einrichtung auch die gleiche sein für Privat-
wege wie für öffentliche, so daß wirklich meine Unterscheidung hier
verleugnet wurde. Daran ist aber doch kein Gedanke und deshalb
fällt der ganze Sturmbock in den Üraben.
Zum andern hält mir der Verfasser hier entgegen: an dem
öffentlichen Wege könnten ja doch Rechte Dritter bestehen,
solche nämlich, „die daran bestanden haben, ehe er dem öffent-
liehen Gebrauche gewidmet“, d. h. also Öffentlich geworden ist
(S. 471). Das scheint mir wiederum zunächst ganz belbstverständ-
lich zu sein; denn die Herrichtung und die Indienststellung eines
Grundstücks als öffentlicher Weg haben keine rechtstilgende Kraft.
Deswegen kann eben ein solcher auch auf Grund bloßer Grund-
dienstkeit oder bloßen Besitzes bestehen, während das bisherige
Eigentum darunter verbleibt (über diese „theoretische Unter-
scheidung“ geht der Verfasser freilich 8. 466 ziemlich großzügig
hinweg). Aber nun wird fortgefahren: „Wenn aber alte ding-
liche Rechte an einem Wegekörper ungeachtet der Oeffentlichkeit
des Weges bestehen bleiben können, so kann auch die Bestellung
von neuen Rechten nicht begrifflich unmöglich sein.“ Allein hier
ist ja ‘die zur Zeit noch immer geltende Unveräußerlich-
keit der öffentlichen Sache dazwischengetreten, welche dem Fort-