Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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auf welchen der Jurist immerhin zuerst sehen wird, ist doch sehr 
verschiedener Art: Selbstverwaltungslast bei der Gemeinde, Kon- 
zessionsbedingung bei der Chaussee- Aktiengesellschaft, und bei der 
Staatsstraße besteht nur eine Wegebaupflicht des Staates von der 
gleichen Natur wie seine Festungsbaupflicht, also eigentlich keine. 
Dazu kommen dann noch die Wegebaupflichten der „anschließenden 
Grundbesitzer“, der städtischen Anlieger. der Wegeverbandsmitglie- 
der. Und das soll alles einerlei Ding sein, weil der preußische 
Verwaltungsbeamte alles unter „Wegebaupflicht* begreift? Es 
müßte aber einerlei Ding sein, wenn es wirklich ein kennzeich- 
nendes Merkmal des Eigentums am öffentlichen Wege bildete. 
Und weiter: um dem Verfasser zu seiner Angriffsmaschine zu die- 
nen, müßte diese Einrichtung auch die gleiche sein für Privat- 
wege wie für öffentliche, so daß wirklich meine Unterscheidung hier 
verleugnet wurde. Daran ist aber doch kein Gedanke und deshalb 
fällt der ganze Sturmbock in den Üraben. 
Zum andern hält mir der Verfasser hier entgegen: an dem 
öffentlichen Wege könnten ja doch Rechte Dritter bestehen, 
solche nämlich, „die daran bestanden haben, ehe er dem öffent- 
liehen Gebrauche gewidmet“, d. h. also Öffentlich geworden ist 
(S. 471). Das scheint mir wiederum zunächst ganz belbstverständ- 
lich zu sein; denn die Herrichtung und die Indienststellung eines 
Grundstücks als öffentlicher Weg haben keine rechtstilgende Kraft. 
Deswegen kann eben ein solcher auch auf Grund bloßer Grund- 
dienstkeit oder bloßen Besitzes bestehen, während das bisherige 
Eigentum darunter verbleibt (über diese „theoretische Unter- 
scheidung“ geht der Verfasser freilich 8. 466 ziemlich großzügig 
hinweg). Aber nun wird fortgefahren: „Wenn aber alte ding- 
liche Rechte an einem Wegekörper ungeachtet der Oeffentlichkeit 
des Weges bestehen bleiben können, so kann auch die Bestellung 
von neuen Rechten nicht begrifflich unmöglich sein.“ Allein hier 
ist ja ‘die zur Zeit noch immer geltende Unveräußerlich- 
keit der öffentlichen Sache dazwischengetreten, welche dem Fort-
	        
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