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eingeworfene Wegekörper ist ja doch überhaupt keine öffentliche
Sache mehr! —
Die dritte Gruppe endlich betrifft die Frage der Veräußer-
lichkeit der Sache. Hiezu bemerkt der Verfasser gegen mich
wieder zweierlei:
Einmal sei die Enteignung eines Öffentlichen
Weges zu Gunsten eines Bahnbaues ein alltägliches Ereignis;
solche Wege könnten „abgeschnitten und aufgehoben werden“
(S.474). Das sage ich ja aber auch und habe überdies mit besonderer
Sorgfalt darzustellen gesucht, wie sich dieses „ Wegeverlegungs-
recht“ der Behörden von meinem Standpunkte aus gestaltet und
beurteilt. Vgl. D. VR. II, S. 31 ff. und namentlich Arch. d. öff.R.
XV, S. 516 ff. Der Verfasser kümmert sich nichts darum.
Sodann beruft er sich auf die Zulässigkeit der Bestellung
eines Rechtes an einem demnächst zur Einziehung
kommenden Wege (S. 474 und vorher schon einmal S. 471).
Auch damit bin ich aber ja einverstanden; das Recht kommt na-
türlich erst zur Entstehung, wenn der Weg auch wirklich einge-
zogen wird; darum besteht für mich gar keine Schwierigkeit, ein-
verstanden zu sein. Auch diesen Punkt glaube ich genügsam erörtert
zu haben: D. VR. II, S. 119 und N. 19. Der Verfasser aber
kümmert sich wieder nicht darum.
Dadurch wahrt er sich die nötige Unbefangenheit, um zu
diesen beiden Punkten abschließend zu bemerken: „Also auch hier
kein haltbarer oder faßlicher Unterschied zwischen bürgerlichem
und vermeintlich öffentlichem Eigentum.“
Damit ist aber auch die ganze Widerlegung, die mir hier
vergönnt werden sollte, eigentlich zu Ende, ohne daß man sie
zerade als besonders ertragsreich bezeichnen möchte.
Es folgt nur noch eine Art Nachspiel in einem kurzen, aber
inhaltsreichen Kapitel: „Verwickelte Verhältnisse.“ Es
sind ganz geschickt zurecht gemachte Fälle, wie für ein Verwal-
tungsrechtspraktikum, an denen sich die juristische Turnkunst
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