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Dem entspräche der „vorübergehende Ersatz-
weg“, der auf emem Holzgerüste über das Eigen-
tum des Wegeherrn führt: „dann wäre das aus bürgerlichen Be-
standteilen (?) zusammengesetzte Gerüst, das nicht einmal die
Natur einer unbeweglichen Sache zu haben braucht, doch öffent-
liches Eigentum“, — für mich, meint er — und das sei doch
nicht denkbar. Aber wenn ich für dieses problematische Gestell
wegen seines vorübergehenden Zweckes und mangelnder liegen-
schaftlicher Natur auch meinerseits öffentliches Eigentum nicht
annehmen möchte — was sollte mich daran hindern? Für die
These des Verfassers ist hier gar nichts zu gewinnen.
Dazu kommt noch der Fall eines öffentlichen Weges, der auf
einem Schutzdeiche läuft. „Wenn der Deich dem Wege-
baupflichtigen (so heißt bei dem Verfasser durchweg der Wege-
herr) gehörte, so wäre er bürgerliches Eigentum, soweit er zum
Abhalten von Ueberschwemmüngen dient, und gleichzeitig auch
öffentlich, soweit er dem öffentlichen Verkehre dient“ (S. 476).
‘Wenn ich so denken würde, wäre es allerdings sehr töricht von
mir. Aber einmal bin ich ja der Meinung, daß der Schutzdeich
für sich selber auch eine öffentliche Sache ist (D. VR.II, S. 105):
also stimmt das Beispiel nicht. Wäre aber ein Schutzdeich an sich
keine Öffentliche Sache. so würde er durch den Weg. der dar-
über läuft, schlechterdings doch noch eine solche. Denn der Wege-
damm ist einbegriffen im tatsächlichen Bestand des Weges: gehört
er dem Eigentume nach dem Wegeherrn, so steht er in dessen
öffentlichem Eigentum; gehört er einem andern, so kann er mit
einer Ööffentlichrechtlichen Wegedienstbarkeit belastet sein; fehlt
auch das, so belastet ihn die Tatsache der öffentlichen Sache we-
nigstens mit der Kraft des öffentlichrechtlichen Besitzes. Der Ver-
fasser, der diese „theoretische Unterscheidung“ von dreierlei Arten
rechtlicher Fundamentierung des öffentlichen Weges verschmäht
(S. 466), hat es natürlich schwerer, sich hier zurecht zu finden.