Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Aber dafür darf er die Lehre vom öffentlichen Eigentum nicht 
büßen’ lassen. — 
Eine besonders schwere Art von Verwicklungen sollen uns zu 
gutem Ende des Kapitels noch zweierlei gemeindliche Plätze zum 
Bewußtsein bringen: 
— „einehemaliger Exerzierplatz, der für Jahr- 
und Wochenmärkte. Uebungen der Turnvereine, der Jugendwehr 
der Feuerwehr, der Sportvereine hergegeben wird und in den übri- 
gen Stunden oder Tagen dem Gemeingebrauche des allgemeinen 
Verkehres offen steht; ‘ 
— „ein Platz hinter der Gemeindeschüle, der 
während der Schulzeit als Spielplatz für die Jugend, aber an Sonn- 
tagen ınd an schulfreien Stunden als öffentlicher Durchgang 
dient.“ 
Der Verfasser glaubt mich hier wieder zu schlagen, indem er 
mir die Undenkbarkeit eines öffentlichen Eigentums vorhält, das 
„von Tag zu Tag oder von Stunde zu Stunde mit bürgerlichem 
Eigentum wechseln müßte“. In Wahrheit liegt in diesen Fällen 
eine öffentliche Sache, ein öffentliches Eigentum nicht vor. Wenn 
man nichts dagegen hat, daß die Leute über diese Plätze laufen, 
solange sie nicht für die Zwecke benützt werden, denen sie in 
erster Linie zu dienen bestimmt sind, so ist das nımmermehr ein 
Gemeingebrauch und von einem Rechte des öffentlichen Verkehres 
nicht die Rede. Damit muß es viel ernsthafter genommen werden. 
Vgl. D. VR.II, $ 37 u. 838. — 
So sind denn auch die „verwickelten Verhältnisse“ erledigt 
und der Verfasser kommt nun zum „Schluß“, zu dem er wieder 
mit einem, nach dem Bisherigen sehr wenig berechtigten, „also“ 
überleitet: „Es handelt sich also um bürgerliches Eigentum, das 
durch die Bestimmung zum öffentlichen Gebrauch beschränkt 
ist“ (S. 476). Dieses Beschränktsein wird weiter noch erläutert 
durch die Bezeichnung der. „Oeffentlichkeit des Weges“ als ein 
„Teil des Passivvermögens“ und des Weges salbst im Sinne von
	        
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