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Aber dafür darf er die Lehre vom öffentlichen Eigentum nicht
büßen’ lassen. —
Eine besonders schwere Art von Verwicklungen sollen uns zu
gutem Ende des Kapitels noch zweierlei gemeindliche Plätze zum
Bewußtsein bringen:
— „einehemaliger Exerzierplatz, der für Jahr-
und Wochenmärkte. Uebungen der Turnvereine, der Jugendwehr
der Feuerwehr, der Sportvereine hergegeben wird und in den übri-
gen Stunden oder Tagen dem Gemeingebrauche des allgemeinen
Verkehres offen steht; ‘
— „ein Platz hinter der Gemeindeschüle, der
während der Schulzeit als Spielplatz für die Jugend, aber an Sonn-
tagen ınd an schulfreien Stunden als öffentlicher Durchgang
dient.“
Der Verfasser glaubt mich hier wieder zu schlagen, indem er
mir die Undenkbarkeit eines öffentlichen Eigentums vorhält, das
„von Tag zu Tag oder von Stunde zu Stunde mit bürgerlichem
Eigentum wechseln müßte“. In Wahrheit liegt in diesen Fällen
eine öffentliche Sache, ein öffentliches Eigentum nicht vor. Wenn
man nichts dagegen hat, daß die Leute über diese Plätze laufen,
solange sie nicht für die Zwecke benützt werden, denen sie in
erster Linie zu dienen bestimmt sind, so ist das nımmermehr ein
Gemeingebrauch und von einem Rechte des öffentlichen Verkehres
nicht die Rede. Damit muß es viel ernsthafter genommen werden.
Vgl. D. VR.II, $ 37 u. 838. —
So sind denn auch die „verwickelten Verhältnisse“ erledigt
und der Verfasser kommt nun zum „Schluß“, zu dem er wieder
mit einem, nach dem Bisherigen sehr wenig berechtigten, „also“
überleitet: „Es handelt sich also um bürgerliches Eigentum, das
durch die Bestimmung zum öffentlichen Gebrauch beschränkt
ist“ (S. 476). Dieses Beschränktsein wird weiter noch erläutert
durch die Bezeichnung der. „Oeffentlichkeit des Weges“ als ein
„Teil des Passivvermögens“ und des Weges salbst im Sinne von