Full text : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

wegen  militärischer  Straftaten  bis  zu  fünf  Jahren  verurteilt
  sind.  Ausgenommen  sind  diejenigen,  gegen  welche
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  ist  oder
erkannt  werden  konnte,  sowie  die,  welche  sich  besonders
schlecht  geführt  haben.

b)  Auf  Landsturmpflichtige  erstreckt  sich  der  obige  Erlaß
nicht;  diese  können  im  Falle  der  Einstellung  in  das  Heer
zur  Begnadigung  empfohlen  werden.

)  Inbeschränkt  begnadigt  sind  durch  Erlaß  vom  21.  August,
7.  Septbr.  und  28.  Dezbr.  1914  diejenigen,  welche  sich
der  Verletzung  der  Wehrpflicht  oder  der  unerlaubten  Auswanderung
  schuldig  gemacht  haben,  sofern  sie  sich  unverzüglich,
  spätestens  bis  nach  drei  Monaten  gestellt  oder
diese  Frist  schuldlos  versäumt  haben.

d)  Durch  Erlaß  vom  26.  Januar  1915  ist  auch  hinsichtlich
der  noch  nicht  abgeurteilten,  von  Kriegsteilnehmern  begangenen
  Straftaten  die  Einstellung  des  Verfahrens  unter
gewissen  Vorausseczungen  in  die  Wege  geleitet.  In
Frage  kommen  sämtliche  Vergehen  und  bertretungen;
bei  Hersonen  unter  21  Jahren  auch  einige  Verbrechen.

e)  Während  die  vorstehenden  Erlasse  sich  nur  auf  die  Kriegsteilnehmer
  beziehen,  ist  am  6.  August  1914  ein  allgemeiner
  Amnestieerlaß  ergangen,  der  gleichfalls  hier  Erwähnung
  finde.

Durch  diesen  Erlaß  sind  ohne  Rücksicht  auf  Geschlecht  und

Alter  alle  diejenigen  begnadigt,  gegen  die  wegen

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1.  einer  vor  dem  1.  August  dieses  Jahres  begangenen  Ubertretung
  auf  Haft-  oder  Geldstrafe  durch  Strafbefehl,
polizeiliche  Strafverfügung,  Strafbescheid  oder  ein  bei
den  bürgerlichen  Gerichten  ergangenes  Urteil  rechtskräftig
erkannt  worden  ist,  diese  Strafen  hiermit  zu  erlassen,
soweit  die  Strafen  noch  nicht  vollstreckt  worden  sind,
und  die  Verfolgung  von  noch  nicht  rechtskräftig  erledigten
  Abertretungen  dieser  Art  niederzuschlagen.  Kosten
sind  nicht  zu  erheben.

2.  Ausgeschlossen  von  der  Gnadenerweisung  bleiben  alle
übertretungen  nach  §  361  Nr.  3—8  und  §  360  Nr.  13
des  Strafgesetzbuchs,