Aber weit gefehlt, dass v. STENGEL so entscheiden wollte!
Wenn feindseliges Vorgehen der Eingeborenen den okkupirenden
Staat zu bewaffnetem Einschreiten gezwungen hat, erklärt er
deren gewaltsame Unterwerfung für zulässig und er findet
„die freiwillige Unterwerfung der Eingeborenen, welche
ausserdem als Rechtstitel verlangt wird, um die Souveränetät des
okkupirenden Staates in vollem Masse auf dieselben auszudehnen,
in solchem Falle ersetzt durch die gewaltsame Unterwerfung
der Bevölkerung“ (8. 39 und 41).
Die Argumentation mit einer solchen Fiktion beweist genügend,
was von der rechtlichen Nothwendigkeit der Unterwerfungsverträge
und dem angeblichen Selbstbestimmungsrecht halbwilder Völker in
Wahrheit zu halten ist.
e) Hienach vertreten wir den Satz: „Die thatsächlich in der
modernen Kolonialbewegung der Kulturnationen mit den Häuptlingen
barbarischer oder halbcivilisirter Stämme abgeschlossenen
Verträge können von der völkerrechtlichen Betrachtung
weder als völkerrechtliche Gebietscessionen noch
auch als eine rechtlich nothwendige Voraussetzung für die
Okkupationshandlung angesehen werden“, — und schliessen uns
vV. HOLTZENDORFF, v. MARTITZz, v. MARTENns und BORNHAR an.
Noch sei erwähnt, dass das zeitlich den Kolonialbestrebungen der
Neuzeit vorgehende Rechtsbuch BLUNTSCHLIs ($ 280) eine Ansicht
vertritt, welche die Normen des Naturrechtes und der Völkermoral
mit der Zulassung absoluter Okkupation an bewohnten,
aber im europäischen Rechtssinne stastenlosem Territorium wohl
zu vereinbaren weiss.
Zu erwarten ist der Einwand, dass aus der thatsächlichen
Uebung der gegenwärtigen Staatenpraxis, wonach Üessionsverträge
mit afrikanischen Häuptlingen auf der Tagesordnung sind, sich
ebenso ein Rechtsprinzip abstrahiren lässt, wie aus derselben die
Eigenschaft einfacher Privatpersonen als Subjekte des Gebietshoheitserwerbes
deduzirt worden ist.