Contents : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

Aber  weit  gefehlt,  dass  v.  STENGEL  so  entscheiden  wollte!
Wenn  feindseliges  Vorgehen  der  Eingeborenen  den  okkupirenden
Staat  zu  bewaffnetem  Einschreiten  gezwungen  hat,  erklärt  er
deren  gewaltsame  Unterwerfung  für  zulässig  und  er  findet
„die  freiwillige  Unterwerfung  der  Eingeborenen,  welche
ausserdem  als  Rechtstitel  verlangt  wird,  um  die  Souveränetät  des
okkupirenden  Staates  in  vollem  Masse  auf  dieselben  auszudehnen,
in  solchem  Falle  ersetzt  durch  die  gewaltsame  Unterwerfung
  der  Bevölkerung“  (8.  39  und  41).

Die  Argumentation  mit  einer  solchen  Fiktion  beweist  genügend,
was  von  der  rechtlichen  Nothwendigkeit  der  Unterwerfungsverträge
und  dem  angeblichen  Selbstbestimmungsrecht  halbwilder  Völker  in
Wahrheit  zu  halten  ist.

e)  Hienach  vertreten  wir  den  Satz:  „Die  thatsächlich  in  der
modernen  Kolonialbewegung  der  Kulturnationen  mit  den  Häuptlingen
  barbarischer  oder  halbcivilisirter  Stämme  abgeschlossenen
Verträge  können  von  der  völkerrechtlichen  Betrachtung
  weder  als  völkerrechtliche  Gebietscessionen  noch
auch  als  eine  rechtlich  nothwendige  Voraussetzung  für  die
Okkupationshandlung  angesehen  werden“,  —  und  schliessen  uns
vV.  HOLTZENDORFF,  v.  MARTITZz,  v.  MARTENns  und  BORNHAR  an.
Noch  sei  erwähnt,  dass  das  zeitlich  den  Kolonialbestrebungen  der
Neuzeit  vorgehende  Rechtsbuch  BLUNTSCHLIs  ($  280)  eine  Ansicht
  vertritt,  welche  die  Normen  des  Naturrechtes  und  der  Völkermoral
  mit  der  Zulassung  absoluter  Okkupation  an  bewohnten,
aber  im  europäischen  Rechtssinne  stastenlosem  Territorium  wohl
zu  vereinbaren  weiss.

Zu  erwarten  ist  der  Einwand,  dass  aus  der  thatsächlichen
Uebung  der  gegenwärtigen  Staatenpraxis,  wonach  Üessionsverträge
mit  afrikanischen  Häuptlingen  auf  der  Tagesordnung  sind,  sich
ebenso  ein  Rechtsprinzip  abstrahiren  lässt,  wie  aus  derselben  die
Eigenschaft  einfacher  Privatpersonen  als  Subjekte  des  Gebietshoheitserwerbes
  deduzirt  worden  ist.