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Handlungen ihrer Organe in Ausübung der ihnen in privatrechtlichen Ver-
richtungen gegebenen Zuständigkeit, anderseits für Amtsverletzungen ihrer
Organe (Beamten) bei Ausübung der öffentlichen Gewalt — und die Haftung
der Stadt für fremdes Verschulden und ohne Verschulden; dazu trıtt die
persönliche Haftung der städtischen Beamten selbst. Beim Eingemeindungs-
recht erörtert der Verfasser den Begriff und die rechtliche Natur der Ein-
gemeindung als eines organisatorischen, mit Grenzveränderung verbundenen
staatshoheitlichen Verwaltungsaktes, den Zeitpunkt der Eingemeindung
und die Eingemeindungsverträge, endlich besonders gründlich die Rechts-
wirkungen, welche die Eingemeindung auf den verschiedenen Gebieten der
Staats- und Gemeindeverwaltung hervorruft. Die ganze Darstellung des
Städterechts zeugt nicht nur von einem bewundernswerten Fleiß, der z.B.
in der umfassenden Auswertung der selbständigen und Zeitschriften-Literatur
sowie der gesamten einschlägigen Rechtsprechung, vor allem des Oberver-
waltungsgerichts, besonders deutlich wird, sondern auch von einer absoluten
und souveränen Beherrschung des Stoffes und von einem hohen Geschick
klarer systematischer Darstellungsweise. Alle früheren Bearbeitungen des
preußischen Städterechts sind durch die vorliegende vollkommen überholt
worden. Ruht das Schwergewicht dieses Bandes also nach Gegenstand
und Umfang auf dem Städterecht, so treten insofern FRIEDRICHS Dar-
stellungen des Rechtes der Landgemeinden, der Gutsbezirke und der höheren
Gemeindeverbände etwas in den Hintergrund. Aber nur insofern; denn
auch diese Abschnitte sind mit ungeheurem Fleiß, liebevoller Sorgfalt und
treffllichem Geschick angefaßt und ausgeführt worden. Auch hier bewun-
dern wir wieder die Bewältigung und Nutzbarmachung eines überaus
reichhaltigen und wertvollen literarischen und judiziellen Materials. Auch
hier darf mit aller Bestimmtheit behauptet werden, daß die früheren
Gesamtdarstellungen des Stoffes gegenstandslos geworden sind. Mit großem
Bedauern sei an dieser Stelle vermerkt, daß der vielversprechende Ver-
fasser, der neben STIER-SOMLO als Vertreter des öffentlichen Rechts an
der Cölner Hochschule gewirkt hat, kurz nach Vollendung dieser seiner
wertvollen Beiträge verstorben ist.
Das den II. Band (Doppelband) füllend kommunale Verwal-
tungsrecht ist in das Recht der inneren Verwaltung (1. Hauptteil) und
das Recht der kommunalen Finanzverwaltung (2. Hauptteil) gegliedert.
Bekanntlich haben die Gemeinden und Gemeindeverbände nicht nur
eigene, sondern in großem Ausmaße auch vom Staate übertragene Ver-
waltungsaufgaben zu erfüllen. Man unterscheidet danach den eigenen
undübertragenen Wirkungskreis der Gemeinden. Außerdem
gibt es staatliche Verwaltungsaufgaben, die nicht von den
Gemeinden als solchen, sondern von bestimmten Gemeindeorganen, die der
Staat hierbei in seinen staatlichen Verwaltungsdienst einstellt, verrichtet
werden (Beispiel: die bürgermeisterliche Polizeiverwaltung). Letzteres ist