Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Handlungen ihrer Organe in Ausübung der ihnen in privatrechtlichen Ver- 
richtungen gegebenen Zuständigkeit, anderseits für Amtsverletzungen ihrer 
Organe (Beamten) bei Ausübung der öffentlichen Gewalt — und die Haftung 
der Stadt für fremdes Verschulden und ohne Verschulden; dazu trıtt die 
persönliche Haftung der städtischen Beamten selbst. Beim Eingemeindungs- 
recht erörtert der Verfasser den Begriff und die rechtliche Natur der Ein- 
gemeindung als eines organisatorischen, mit Grenzveränderung verbundenen 
staatshoheitlichen Verwaltungsaktes, den Zeitpunkt der Eingemeindung 
und die Eingemeindungsverträge, endlich besonders gründlich die Rechts- 
wirkungen, welche die Eingemeindung auf den verschiedenen Gebieten der 
Staats- und Gemeindeverwaltung hervorruft. Die ganze Darstellung des 
Städterechts zeugt nicht nur von einem bewundernswerten Fleiß, der z.B. 
in der umfassenden Auswertung der selbständigen und Zeitschriften-Literatur 
sowie der gesamten einschlägigen Rechtsprechung, vor allem des Oberver- 
waltungsgerichts, besonders deutlich wird, sondern auch von einer absoluten 
und souveränen Beherrschung des Stoffes und von einem hohen Geschick 
klarer systematischer Darstellungsweise. Alle früheren Bearbeitungen des 
preußischen Städterechts sind durch die vorliegende vollkommen überholt 
worden. Ruht das Schwergewicht dieses Bandes also nach Gegenstand 
und Umfang auf dem Städterecht, so treten insofern FRIEDRICHS Dar- 
stellungen des Rechtes der Landgemeinden, der Gutsbezirke und der höheren 
Gemeindeverbände etwas in den Hintergrund. Aber nur insofern; denn 
auch diese Abschnitte sind mit ungeheurem Fleiß, liebevoller Sorgfalt und 
treffllichem Geschick angefaßt und ausgeführt worden. Auch hier bewun- 
dern wir wieder die Bewältigung und Nutzbarmachung eines überaus 
reichhaltigen und wertvollen literarischen und judiziellen Materials. Auch 
hier darf mit aller Bestimmtheit behauptet werden, daß die früheren 
Gesamtdarstellungen des Stoffes gegenstandslos geworden sind. Mit großem 
Bedauern sei an dieser Stelle vermerkt, daß der vielversprechende Ver- 
fasser, der neben STIER-SOMLO als Vertreter des öffentlichen Rechts an 
der Cölner Hochschule gewirkt hat, kurz nach Vollendung dieser seiner 
wertvollen Beiträge verstorben ist. 
Das den II. Band (Doppelband) füllend kommunale Verwal- 
tungsrecht ist in das Recht der inneren Verwaltung (1. Hauptteil) und 
das Recht der kommunalen Finanzverwaltung (2. Hauptteil) gegliedert. 
Bekanntlich haben die Gemeinden und Gemeindeverbände nicht nur 
eigene, sondern in großem Ausmaße auch vom Staate übertragene Ver- 
waltungsaufgaben zu erfüllen. Man unterscheidet danach den eigenen 
undübertragenen Wirkungskreis der Gemeinden. Außerdem 
gibt es staatliche Verwaltungsaufgaben, die nicht von den 
Gemeinden als solchen, sondern von bestimmten Gemeindeorganen, die der 
Staat hierbei in seinen staatlichen Verwaltungsdienst einstellt, verrichtet 
werden (Beispiel: die bürgermeisterliche Polizeiverwaltung). Letzteres ist
	        
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