Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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den, welches unter dem durch seine außerordentliche Sparsamkeit 
bekannten Großherzog Friedrich Wilhelm angesammelt worden 
ist. Zu einem wesentlichen Teil haben hierzu die Ueberschüsse 
aus der Domanialverwaltung beigetragen, und es ist anerkannt, 
daß der Landesherr befugt war, diese auch zur Vergrößerung 
seines Privatvermögens zu verwenden (ZACHARIÄ a. a. O. 88 209, 
210, MosER a. a. O. 8 48 Abs. 3; BÖHLAU Fiskus S. 53). Dies 
gilt indes nur für Ueberschüsse einer ordnungsmäßigen Verwal- 
tung; in Mecklenburg-Strelitz dagegen ist das Kapitalvermögen 
nur dadurch geschaffen worden, daß die Verwaltung, namentlich 
des Bauwesens, in unentschuldvarer Weise vernachlässigt worden 
ist. Wenn die Versäumnisse nachgeholt und die Bauten auch nur 
einigermaßen in Stand gesetzt werden sollen, so sind — nament- 
lich bei der jetzigen Teuerung — große Summen erforderlich, 
die die dem Lande zu Unrecht entzogenen Beträge weit überstei- 
gen. Daß so ungemeine Verwaltungsrückstände vorhanden sind, 
ist durch die Baubeamten des Landes festgestellt, und daß die 
zivilrechtlichen Erben Großherzogs Adolf Friedrich VI. zum Er- 
satz verpflichtet sind, ist anerkannten Rechts, s. MOSER a. a. O. 
$ 48 Abs. 8. Auf den hohen Wert der Jahrzehnte lang geschon- 
ten Forsten können die Erben den Staat nicht verweisen, s. MOSER 
a. a. OÖ. $ 74, um so weniger als die früheren Landesherren aus 
ihrem Privatvermögen nichts hineingesteckt haben. Wenn daher 
auch das angesammelte Kapitalvermögen ganz oder zum größten 
Teil an sich dem Privatnachlaß zuzurechnen und den zivilrecht- 
lichen Erben des letzten Großherzogs zugefallen sein sollte, so 
sind doch die Gegenansprüche des Landes sehr erheblich. Uebri- 
gens ist schon längst, noch während der Regierung des Groß- 
herzogs Adolf Friedrich V., die Berechtigung der Forderung, 
daß die Ueberschüsse früherer Jahre zur Deckung der höheren 
Verwaltungskosten späterer Zeiträume verwendet werden, dadurch 
anerkannt worden, daß die Zinsbeträge eines größeren landes- 
herrlichen Kapitals dem Lande überwiesen würden. Für ein Ein-
	        
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