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den, welches unter dem durch seine außerordentliche Sparsamkeit
bekannten Großherzog Friedrich Wilhelm angesammelt worden
ist. Zu einem wesentlichen Teil haben hierzu die Ueberschüsse
aus der Domanialverwaltung beigetragen, und es ist anerkannt,
daß der Landesherr befugt war, diese auch zur Vergrößerung
seines Privatvermögens zu verwenden (ZACHARIÄ a. a. O. 88 209,
210, MosER a. a. O. 8 48 Abs. 3; BÖHLAU Fiskus S. 53). Dies
gilt indes nur für Ueberschüsse einer ordnungsmäßigen Verwal-
tung; in Mecklenburg-Strelitz dagegen ist das Kapitalvermögen
nur dadurch geschaffen worden, daß die Verwaltung, namentlich
des Bauwesens, in unentschuldvarer Weise vernachlässigt worden
ist. Wenn die Versäumnisse nachgeholt und die Bauten auch nur
einigermaßen in Stand gesetzt werden sollen, so sind — nament-
lich bei der jetzigen Teuerung — große Summen erforderlich,
die die dem Lande zu Unrecht entzogenen Beträge weit überstei-
gen. Daß so ungemeine Verwaltungsrückstände vorhanden sind,
ist durch die Baubeamten des Landes festgestellt, und daß die
zivilrechtlichen Erben Großherzogs Adolf Friedrich VI. zum Er-
satz verpflichtet sind, ist anerkannten Rechts, s. MOSER a. a. O.
$ 48 Abs. 8. Auf den hohen Wert der Jahrzehnte lang geschon-
ten Forsten können die Erben den Staat nicht verweisen, s. MOSER
a. a. OÖ. $ 74, um so weniger als die früheren Landesherren aus
ihrem Privatvermögen nichts hineingesteckt haben. Wenn daher
auch das angesammelte Kapitalvermögen ganz oder zum größten
Teil an sich dem Privatnachlaß zuzurechnen und den zivilrecht-
lichen Erben des letzten Großherzogs zugefallen sein sollte, so
sind doch die Gegenansprüche des Landes sehr erheblich. Uebri-
gens ist schon längst, noch während der Regierung des Groß-
herzogs Adolf Friedrich V., die Berechtigung der Forderung,
daß die Ueberschüsse früherer Jahre zur Deckung der höheren
Verwaltungskosten späterer Zeiträume verwendet werden, dadurch
anerkannt worden, daß die Zinsbeträge eines größeren landes-
herrlichen Kapitals dem Lande überwiesen würden. Für ein Ein-