Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Die Enteignung vonGrundeigentuminPreußen 
vor und in der Kriegszeit. Aenderung des 
Einteignungsverfahrens. 
Von 
GARRELT IHNEN, Geh. Reg.-Rat und Vortr. Rat beim Rechnungs- 
hof des Deutschen Reichs ın Potsdam. 
  
Als das preußische Enteignungsgesetz nach jahrelangen Wehen 
endlich im Jahre 1874 zur Entstehung gebracht war, bekannten 
sich seine Väter nicht freudig zu ihrem Geisteskinde. Sie hatten 
das im Landtag offen ausgesprochene Gefühl, etwas Unvollkommenes 
zustandegebracht zu haben, ohne in der Lage zu sein, zur Zeit 
etwas besseres an seine Stelle zu setzen. Sie trösteten sich aber 
mit der Erwägung, daß jederzeit die bessernde Hand angelegt 
werden könne, wenn genügende, aus der Anwendung des Gesetzes 
gewonnene Erfahrungen vorliegen würden. 
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes tauchten auch bald 
Klagen sowohl über seine materiellrechtlichen Bestimmungen als 
über die Verfahrensvorschriften auf. In ersterer Beziehung mehrten 
sie sich, als die Praxis der obersten Gerichte, insbesondere auch 
des Reichsgerichts, in vielen zweifelhaften Fragen ungewöhnlich 
stark schwankte, so daß eine empfindliche Rechtsunsicherheit zu 
spüren war. Zahlreiche Stimmen im Parlament und außerhalb 
wurden laut, die nach neuen Einzelbestimmungen oder amtlicher 
Auslegung der allgemeinen Grundsätze des Gesetzes riefen. Die
	        
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