— 154 —
der Neuordnung der Landesverwaltung im Jahre 1883 sind die
zwischen Regierungspräsident und Bezirksausschuß geteilten Zu-
ständigkeiten durch $ 150 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August
1883 eingeführt worden, und zwar durch einen von der Staats-
regierung bekämpften Mehrheitsbeschluß des Abgeordnetenhauses,
der für die Behandlung der fraglichen Fälle die Selbstverwaltungs-
organe berufener glaubte. als eine Regiminalbehörde.
Die Erfahrungen der Zwischenzeit haben gezeigt, daß die
dem Abgeordnetenhause entgegengesetzte Stellungnahme der Staats-
regierung vollauf begründet war. Die Bezirksausschüsse vermögen
der Eilbedürftigkeit der Enteignung schon deshalb keine Rechnung
zu tragen, weil sie aus praktischen Rücksichten nur periodisch,
oft erst in größeren Zeiträumen, zusammentreten können. Die
Sitzungen sind stets mit umfangreichen Tagesordnungen belastet,
in denen die Verhandlungssachen in der Regel den ersten und
breitesten Raum einnehmen. Wenn die Beschlußsachen an die
Reihe kommen, hat die Spannkraft der Mitglieder meist nachge-
lassen, so daß sie es dankbar empfinden, wenn der Referent die
Enteignungssachen, in die er allein eingedrungen ist, möglichst
summarisch vorträgt. Insofern kommt es auf dasselbe hinaus,
ob der abzufassende Beschluß vom Regierungspräsidenten als
solchem oder vom Vorsitzenden des Bezirksausschusses als Ver-
treter des Regierungspräsidenten unterschrieben wird. Aber der
Regierungspräsident hat durch seinen Kommissar das dem Be-
schluß zugrunde liegende gesamte Verfahren betrieben, der Kom-
missar hat die Oertlichkeit kennengelernt, mit den Parteien ver-
handelt, lebendige Eindrücke gewonnen, mit den Sachverständigen
die Gutachten besprochen, die Anträge der Parteien zu diesen
und darüber gegebenenfalls wieder die Sachverständigen gehört,
während der Bezirksausschuß auf das tote Aktenmaterial ange-
wiesen ist und seine Mitwirkung in der Regel nur zur Verzöge-
rung des Verfahrens um Wochen, manchmal — wenn Rückfragen
und wiederholte Erörterungen erforderlich waren — um Monate