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führt. So sieht in der Wirklichkeit die Beteiligung des Bezirks-
ausschusses an dem Verfahren und seine Beschlußfassung „nach
freier Ueberzeugung“ ($ 40 Ent.Ges.) aus.
Als nun zu Beginn des Weltkrieges der Eintritt umfang-
reicher Arbeitslosigkeit vermutet wurde und die unerwartet große
Zahl von Kriegsgefangenen die alsbaldige Einleitung von Not-
standsarbeiten zu erfordern schien, entfielen mit einem Schlage
alle Bedenken, die bisher dem Eingriffe in das Gesetz mit dem
Ziele der Beschleunigung und sonstigen Verbesserung des Ver-
fahrens entgegengestanden hatten. Die Notstandsarbeiten er-
forderten die alsbaldige Bereitstellung des dafür nötigen Grund
und Bodens und deshalb die schleunige Durchführung der Ent-
eignung da, wo der freihändige Erwerb nicht zu erzielen war.
Die Staatsregierung erließ deshalb am 11. September 1914 die
„Verordnung betr. ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur
Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und’ zur Beschäftigung von
Kriegsgefangenen* (GS. S. 159), die sog. Enteignungsnotver-
ordnung, die nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums
vom 9. November 1914 (GS. S. 174) inzwischen die verfassungs-
mäßige Genehmigung beider Häuser des Landtages erhalten hatte.
Obgleich sich bald das Gegenteil der Voraussetzungen der
Verordnung herausstellte, nämlich eine Fülle von Arbeitsgelegen-
heit sowohl für die einheimischen Kräfte wie für die Kriegs-
gefangenen, wurde die Verordnung dennoch in zahlreichen Fällen
auf Unternehmungen angewandt, die mit dem Enteignungsrecht
ausgestattet waren und die Durchführung der Enteignung er-
forderten, weil die Langwierigkeit des gesetzlichen Verfahrens
mit den durch den Krieg geschaffenen wirtschaftlichen Verhält-
nissen vollends unvereinbar war. Mit Rücksicht darauf wurde
die ursprünglich bis zum 15. März bestimmte Geltungsdauer der
Verordnung ($ 10 a. a. O.) zunächst bis Ende September 1915
(Verord. v. 27. März 1915 GS. S. 57) und dann bis nach Ablauf
von 6 Monaten nach Kriegsende verlängert (Verord. v. 25. Sep-
tember 1915 GS. 8. 141).