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meisten zu widerstreben scheint, auch dann, ja gerade dann juri-
stisch unschwer konstruieren, wenn er sich nicht zwischen sou-
veränen Staaten abspielt. KELSENs Konstruktionsversuch des
Krieges als völkerrechtlieche Exekution fordert aller-
dings die billige Frage heraus, welche der kriegführenden Parteien
denn eigentlich die Rolle des Delinquenten und welche die des
Exekutors spielt, was man im Grunde erst am Ergebnisse des
Krieges erkennen könnte, falls man sich nicht mit dem Gedanken
befreunden möchte, daß unter Umständen von Rechts wegen der
Exekutor ausgeplündert werden und der Delinquent triumphieren
könnte; freilich ist die von KELSEN versuchte Deutung des Krieges
nicht unausweichlich. — Auch die beliebte Unterscheidung zwischen
Korporation und Sozietät kann gegen den Staatscharakter
der Völkerrechtsordnung keinerlei Beweis bilden. KELSEN weist
schlagend nach, daß dieser Unterschied nicht objektiv sondern
nur subjektiv besteht. Wenn man allein mit dem Begriffe der
Korporation die Vorstellung der Personqualität verbindet, so wird
man eben die übliche Auffassung der Völkerrechtsgemeinschaft
mit deren Hypostasierung zur Staatsperson der Völkerrechts-
gemeinschaft revidieren und in der Völkerrechtsgemeinschaft eine
Korporation erblicken müssen.
In diesem Zusammenhange unternimmt KELSEN einen ein-
gehenden Exkurs in die naheliegende Theorie der Staaten-
verbindungen. Die nähere Auseinandersetzung mit diesem
von unserem eigentlichen Thema etwas abliegenden Problem und
der von unserem Autor gefundenen Lösung muß hier ausgeschaltet
bleiben, um an gelegenerem Orte nachgetragen zu werden. Nur
so viel sei angedeutet, daß unter KELSENs vernichtender Kritik
die hergebrachten Unterscheidungen zwischen sozietären und
korporativen Staatenverbindungen, zwischen Staa-
tenbundund Bundesstaat, zwischen zusammengesetz-
tem Staat und Einheitsstaat aufgehoben werden. Der Bun-
desstaat vor allem, diese für den Deutschen bedeutsamste