Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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die gesamte Erfahrung normativer Erscheinungen in ein System 
zu bringen. Demnach müßte, ja könnte nicht einmal SANDERSs 
Standpunkt ein notwendiger Ruhepunkt sein. Aber eben- 
sowohl, wie ein scheinbar umfassenderer Systemzusammenhang 
als der von SANDER vollzogene vollziehbar ist, erscheint mir auch 
ein scheinbar engerer als möglich. Als dieses engere System er- 
scheint die Staatsrechtsordnung, die ja freilich, genau besehen, 
ebenso universal und unendlich ist wie jedes andere System. 
SANDER setzt meiner Meinung nach, den Systemgedanken über- 
spannend, sein System, das tatsächlich nur ein System, eines 
der verschiedenen möglichen Systeme ist, irrtümlich mit dem 
Systeme gleich. 
Ich möchte mir mit KELSEN die Wahlmöglichkeit 
zwischen Völkerrecehts- und Staatsrechtsordnung wahren und glaube, 
daß hiedurch die Rechtstheorie an Systematik nichts verliert, an 
innerem Reichtum aber gewinnt.
	        
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