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II.
Aus der Praxis des Staatsrechts.
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Das Dienstverhältnis
der weltlichen Kirchenbeamten.
Ein Gutachten
von
RoBERT PILoTY.
Durch den Reichsverband deutscher Kirchenbeamten, Zentrale
München sind mir mit Schreiben vom 22. Juli und 5. August 1921
folgende Fragen zur rechtlichen Beurteilung in Gestalt eines Gutachtens
vorgelegt worden:
1. Istder Dienst der deutschen Kirchenbeamten, Kirchenangestellten,
sowie dies in einem vorgelegten Schreiben des bayer. Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus an den Reichsarbeitsminister vom 26. Oktober
1920 zum Ausdruck gebracht ist, ein öffentlich-rechtliches?
2. Kann der Staat zur Zuschußleistung veranlaßt werden?
3. Kann der Landtag als solcher zu diesem Fragenkomplex der
Kirchenangestellten als Angestellter öffentlich-rechtlicher Körperschaften
entscheidend Stellung nehmen?
4. Ist der Kirchendienst, wenn er als öffentlich-rechtlicher erklärt
wird, ein Privatdienst, läßt sich daraus ein privatrechtliches Verhältnis
ableiten ?
5. Kann bei festgestellter öffentlich-rechtlicher Eigenschaft des
Dienstes ein Tarifvertrag abgeschlossen werden, oder scheidet dies
unter der Voraussetzung dieser Eigenschaft aus?
6. Kann auch für die Kirchenangestellten, soweit Voll- oder Haupt-