Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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II. 
Aus der Praxis des Staatsrechts. 
— 
Das Dienstverhältnis 
der weltlichen Kirchenbeamten. 
Ein Gutachten 
von 
RoBERT PILoTY. 
Durch den Reichsverband deutscher Kirchenbeamten, Zentrale 
München sind mir mit Schreiben vom 22. Juli und 5. August 1921 
folgende Fragen zur rechtlichen Beurteilung in Gestalt eines Gutachtens 
vorgelegt worden: 
1. Istder Dienst der deutschen Kirchenbeamten, Kirchenangestellten, 
sowie dies in einem vorgelegten Schreiben des bayer. Staatsministeriums 
für Unterricht und Kultus an den Reichsarbeitsminister vom 26. Oktober 
1920 zum Ausdruck gebracht ist, ein öffentlich-rechtliches? 
2. Kann der Staat zur Zuschußleistung veranlaßt werden? 
3. Kann der Landtag als solcher zu diesem Fragenkomplex der 
Kirchenangestellten als Angestellter öffentlich-rechtlicher Körperschaften 
entscheidend Stellung nehmen? 
4. Ist der Kirchendienst, wenn er als öffentlich-rechtlicher erklärt 
wird, ein Privatdienst, läßt sich daraus ein privatrechtliches Verhältnis 
ableiten ? 
5. Kann bei festgestellter öffentlich-rechtlicher Eigenschaft des 
Dienstes ein Tarifvertrag abgeschlossen werden, oder scheidet dies 
unter der Voraussetzung dieser Eigenschaft aus? 
6. Kann auch für die Kirchenangestellten, soweit Voll- oder Haupt-
	        
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