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beschäftigung in Frage kommt, dieselbe Art der Besoldung wie bei
den Angestellten der Krankenkassen usw., die angewiesen sind, nach
der Beamtenbesoldung zu bezahlen, verlangt werden?
7. Könnte das Verhältnis der Kirchenbeamten etwa auch analog
der Regelung des Verhältnisses der Gemeindebeamten geregelt werden?
Beantwortung.
I.
Der Personenkreis, um dessen dienstrechtliche und namentlich
besoldungsrechtliche Verhältnisse es sich handelt, umfaßt jene Bedien-
steten anerkannter Glaubensgesellschaften, welche das Kirchenrecht als
weltliche und niedere Kirchendiener zu bezeichnen pflegt. Es scheiden
aus die Geistlichen, die in weiterem Sinne ja auch Kirchenbeamte
sind, es scheiden ferner aus die höheren weltlichen Kirchenbeamten,
welche Inhaber von Stellen der Kirchenbehörden, wie Ordinariate, Kon-
sistorien usw. sind. In erster Linie sollen die Verhältnisse derjenigen
Religionsgesellschaften berücksichtigt werden, welche die rechtliche
Stellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne der Reichs-
verfassung Art. 137 haben und es sollen vorwiegend die bayerischen
Verhältnisse in dieser gutachtlichen Aeußerung gewürdigt werden. Das
Gutachten wird sich also vor allem mit den weltlichen und niederen
Kirchendienern der zur Zeit in Bayern als Religionsgesellschaften mit
der Rechtsstellung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anerkannter
Kirchen zu befassen haben.
Die formelle, rechtliche Würdigung der Verhältnisse dieser Kir-
chendiener kann an der Tatsache nicht vorübergehen, daß die Besol-
dungsverhältnisse dieses Personenkreises materiell unzureichend sind.
Wie verschiedenartig auch die Einkünfte der weltlichen und niederen
Kirchendiener in Deutschland überhaupt, in Bayern insbesondere und
innerhalb der verschiedenen Bekenntnisse sein mögen, wie auch zuge-
geben werden mag, daß in seltenen einzelnen Ausnahmefällen dieser
Kirchendienst ein auskömmlicher sein mag, so steht doch fest, daß im
allgemeinen Durchschnitt diese Verhältnisse schon ehedem recht kärg-
liche gewesen und daß sie durch den Tiefstand der allgemeinen wirt-
schaft.ichen Verhältnisse unerträgliche geworden sind. Daran trägt
nicht zum Geringsten der Umstand mit die Schuld, daß eben die recht-
lichen Grundlagen des Dienstverhältnisses dieser Personen zum Teil
überlebt, zum Teil nicht hinreichend geklärt sind.
Der patriarchalische Grundzug, der heute noch die kirchenrechtlichen