Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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beschäftigung in Frage kommt, dieselbe Art der Besoldung wie bei 
den Angestellten der Krankenkassen usw., die angewiesen sind, nach 
der Beamtenbesoldung zu bezahlen, verlangt werden? 
7. Könnte das Verhältnis der Kirchenbeamten etwa auch analog 
der Regelung des Verhältnisses der Gemeindebeamten geregelt werden? 
Beantwortung. 
I. 
Der Personenkreis, um dessen dienstrechtliche und namentlich 
besoldungsrechtliche Verhältnisse es sich handelt, umfaßt jene Bedien- 
steten anerkannter Glaubensgesellschaften, welche das Kirchenrecht als 
weltliche und niedere Kirchendiener zu bezeichnen pflegt. Es scheiden 
aus die Geistlichen, die in weiterem Sinne ja auch Kirchenbeamte 
sind, es scheiden ferner aus die höheren weltlichen Kirchenbeamten, 
welche Inhaber von Stellen der Kirchenbehörden, wie Ordinariate, Kon- 
sistorien usw. sind. In erster Linie sollen die Verhältnisse derjenigen 
Religionsgesellschaften berücksichtigt werden, welche die rechtliche 
Stellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne der Reichs- 
verfassung Art. 137 haben und es sollen vorwiegend die bayerischen 
Verhältnisse in dieser gutachtlichen Aeußerung gewürdigt werden. Das 
Gutachten wird sich also vor allem mit den weltlichen und niederen 
Kirchendienern der zur Zeit in Bayern als Religionsgesellschaften mit 
der Rechtsstellung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anerkannter 
Kirchen zu befassen haben. 
Die formelle, rechtliche Würdigung der Verhältnisse dieser Kir- 
chendiener kann an der Tatsache nicht vorübergehen, daß die Besol- 
dungsverhältnisse dieses Personenkreises materiell unzureichend sind. 
Wie verschiedenartig auch die Einkünfte der weltlichen und niederen 
Kirchendiener in Deutschland überhaupt, in Bayern insbesondere und 
innerhalb der verschiedenen Bekenntnisse sein mögen, wie auch zuge- 
geben werden mag, daß in seltenen einzelnen Ausnahmefällen dieser 
Kirchendienst ein auskömmlicher sein mag, so steht doch fest, daß im 
allgemeinen Durchschnitt diese Verhältnisse schon ehedem recht kärg- 
liche gewesen und daß sie durch den Tiefstand der allgemeinen wirt- 
schaft.ichen Verhältnisse unerträgliche geworden sind. Daran trägt 
nicht zum Geringsten der Umstand mit die Schuld, daß eben die recht- 
lichen Grundlagen des Dienstverhältnisses dieser Personen zum Teil 
überlebt, zum Teil nicht hinreichend geklärt sind. 
Der patriarchalische Grundzug, der heute noch die kirchenrechtlichen
	        
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