davon abgesehen habe, einen Vizepräsidenten dem Reichspräsi-
denten zur Seite zu stellen, da es bedenklich schien, „in dem Amt
eines Vizepräsidenten sozusagen einen republikanischen Kron-
prinzen zu schaffen, einen hohen Funktionär, der aber eigentlich
nichts zu tun hat, sondern nur darauf wartet, seinerseits an die
Stelle des Präsidenten zu treten.“ Die Vertretung des Reichs-
präsidenten sollte gegebenenfalls dem Reichskanzler obliegen. Die
Inkompatibilität der Stellung des Reichspräsidenten mit
den Funktionen eines Abgeordneten im Reichstag war in dem
Regierungsentwurf festgelegt, ebenso die Auflösung des Reichs-
tags für den Fall, daß die Volksabstimmung gegen die Absetzung
des Reichspräsidenten entschieden hatte. Die Gegenzeichnungs-
pflicht für alle zivilen und militärischen Anordnungen und Ver-
fügungen des Reichspräsidenten war aufrechterhalten.
Schicksaldes Regierungsentwurfs.
Die erste Beratung des Regierungsentwurfes in der National-
versammlung endete am 4. März 1919 mit der Ueberweisung des-
selben an den Verfassungsausschuß (8. Ausschuß) der National-
versammlung. Dieser Ausschuß ließ den umgearbeiteten Entwurf
am 18. Juni 1919 der Nationalversammlung zugehen und einen
mündlichen Bericht dazu erstatten. Die Nationalversammlung
trat am 2. Juli 1919 in die zweite Beratung des Entwurfes ein.
Die dritte Beratung fand am 29. und 31. Juli statt. Am 31. Juli
wurde die Verfassung mit 262 gegen 76 Stimmen angenommen.
Die Grundprinzipien der Ausgestaltung der Regierung waren un-
verändert geblieben, dagegen hatte man zahlreiche Einzelheiten
geändert.
Der Reichspräsident.
Abgeordneter Hausmann berichtete, daß auch Mitglieder
des 8. Ausschusses für eine kollegiale Ausgestaltung der Exekutive
eingetreten seien, die Mehrzahl der Ausschußmitglieder war aber