Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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dann die Regierung eine besonderr Orgarstellung mit allerdings 
»ehr beschränktem Machtkreise gegenüber dem Parlamente ein. 
Es besteht auch in der parlamentarischen Republik staatsrechtlich 
«in Dualismus von Parlament und Regierung (LUKAS, Die organi- 
satorischen Grundlagen der neuen Reichsverfassüng S. 26). Deshalb 
sind auch in den neuen republikanischen Verfassungen derdeutschen 
Einzelstaaten überall die Kompetenzen und Befugnisse der Regierung, 
Verwaltung, besonders bestimmt und geordnet. 
Im Interesse einer gesunden Entwickelung des Staatslebens 
hatte das sächsische Gesamtministerium versucht, ım Entwurfe der 
neuen Verfassung die Stellung der Regierung gegenüber der 
Uebermacht des Parlamentes wenigstens etwas zu stärken und jener 
ein gewisses Gegengewicht zu geben. Das sollte besonders 
geschehen durch das Recht des Gesamtministeriums, den Landtag 
aufzulösen (Art. 9 des Entwurfs) und die Bestimmung in Art. 38 
Abs. 4 des Entw. „der Landtag kann im Entwurfe des Haus- 
haltplanes ohne Zustimmung des Staatsministeriums Ausgaben 
nicht erhöhen oder neu einsetzen“. In der Begründung der Vor- 
lage war hierzu bemerkt: 
„Oberster Grundsatz eines demokratischen Staates ist die Abhängig- 
keit der Regierung vom Vertrauen des Landtags. Im einzelnen muß 
die Ausgestaltung des staatsrechtlichen Verhältnisses zwischen Parla- 
ment und Regierung aufs sorgfältigste abgewogen werden, wenn die 
Verfassung eine stete, gleichmäßige Fortentwicklung des Staatswesens 
gewährleisten soll. Wenn auch die Regierung das Vertrauen der Volks- 
vertretung besitzen muß, so darf sie doch nicht zu einer bloßen Voll- 
streckerin fremden Willens herabgedrückt werden. Sie muß von dem 
Gefühle eigener Verantwortlichkeit getragen sein, denn auch sie übt, wie 
der Landtag, die ihr anvertraute Staatsgewalt im Namen des Volkes aus. 
Jede Regierung bedarf bestimmter Vollmachten, um ihre Aufgaben er- 
füllen, den Staatsnotwendigkeiten gerecht werden zu können. Die Ver- 
fassung kann ihr diese Vollmachten ohne Verkümmerung demokratischer 
Grundsätze geben, da der Landtag sofort jede Regierung beseitigen kann, 
die nach seiner Auffassung die Vollmachten mißbraucht.“ 
Beide Bestimmungen sind aber bei der Beratung der Vorlage 
als’ „unvereinbar mit dem demokratischen Gedanken und dem
	        
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