InderneuendeutschenWReichsverfassung komnt
der Grundsatz der Trennung der Gewalten zwar äußerlich dadurch
zum Ausdruck, daß hier für die Reichsgesetzgebung, die Reichs-
verwaltung und die Rechtspflege besondere Abschnitte (5, 6 und 7)
gebildet sind, folgerichtig und erschöpfend durchgeführt ist diese
Teilung aber nicht. Zunächst sind die Bestimmungen über die
Zuständigkeit der Reichsverwaltung, ebenso auch über ihre Formen
ın der ganzen Verfassungsurkunde zerstreut; es finden sich Vor-
schriften über de Verwaltung auch inden Abschnitten „Reich
und Länder“ (Art. 14—16), „Reichspräsident und Reichsregierung“
(Art. 45—48, 50), „Reichsrat“ (Art. 69), „Reichsgesetzgebung“*
(Art. 77), „Rechtspflege“ (Art. 107), ferner sind eine Anzahl sehr
gewichtiger Bestimmungen auch im zweiten Hauptteile über die
Grundrechte und Grundpflichten enthalten, welche auch der Ver-
waltung sowohl des Reiches, wie der Länder und Gemeinden
bestimmte Tätigkeiten auferlegen oder Schranken setzen (Art. 109
bis 115, 118—130, 132—134, 135—149, 150, 151—153, 158,
160—165). Für den eigenen Abschnitt „Reichsverwaltung“ bleiben
nur noch wenige, inhaltlich nicht sehr bedeutungsvolle Einzelheiten
übrig. Der große Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
(Gebundenheit der Verwaltung an das Gesetz, keine Verwaltung
ohne gesetzliche Grundlage) ist nirgends ausgesprochen. Bestimmt
ist nur im Abschnitt über die Rechtspflege Art. 107, daß im
Reiche und in den Ländern Verwaltungsgerichte zum Schutze der
Einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungs-
behörden besteben müssen. Es fehlt auch an einer Bestimmung
über das Verordnungsrecht im allgemeinen. Nur für einzelne
bestimmte Fälle (für das Post- und Telegraphenwesen, Art. 88?
und für das Eisenbahnwesen, Art. 92) ist der Verwaltung aus-
drücklich ein Verordnungsrecht zugesprochen worden. Endlich ist
auch der zweite große, den Rechststaat beherrschende Grund-
satz der Trennung der Justiz von der Verwaltung (Ueber-
tragung der Zivil- und Strafrechtspflege einerseits und der Ver-