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neuen sächsischen Verfassung in der sächsischen Volkskammer
am 26. Oktober 1920 von verschiedenen Seiten hingewiesen wor-
den, besonders treffend und eindringlich vom Abgeordneten BLÜHER,
der im wesentlichen Folgendes ausführte:
„Das Prinzip derTrennung der dreiGewalten, nach dem alle modernen
Staaten aufgebaut sind, ist von unserer Verfassung nicht beachtet worden,
vielmehr setzt sich der Entwurf damit in Widerspruch. — Das Parlament
ist mit einer Allmacht umkleidet worden, die nicht ohne bedenkliche
Folgen bleiben wird. Es wirdimmer viel von Volkssouveränität gesprochen,
aber die Konsequenzen, die hieraus gezogen werden, sind nicht die Sou-
veränität des Volkes, sondern die Souveränität des Parlamentes oder
richtiger, der Parlamentsmehrheit... Das Parlament ist der einzige Fak-
tor, derüber die Gesetze zu befinden hat’®®. Das Parlament hat aber tat-
sächlich auch den Eingriff in die Exekutive, obwohl dies formal nicht
in der Verfassung zum Ausdruck gekommen ist. Wir werden daher keine
starke Regierung mehr haben .. Es hätte aber gerade heute, wo man immer
über den Mangel an Exekutive klagt, die Aufgabe sein müssen, die Be-
fugnisse der Regierung in der Verfassung so herauszuarbeiten, daß sie
innere und äußere Stärke besitzt. Für die schwache Stellung, die heute
die Minister haben, werden sich nicht leicht diejenigen Männer finden, die
man im Interesse des Staatswohles an der Spitze der Regierung braucht.
Dazu kommt, daß die sog. Demokratisierung der Verwaltung angestrebt
wird, d. h. Beförderung und Einstellung von Beamten nicht nach ihrer
fachlichen Tüchtigkeit, sondern nach ihrer parteipolitischen Richtung“.
8 13. Stimmen gegen den Parlamentarismus.
Das parlamentarische System ist entstanden aus dem Prinzipe der
Volkssouveränität. Mit dem allgemeinen Vordringen dieses demo-
kratischen Gedankens hat es seinen Siegeszug über die ganze
Erde angetreten und sich immer weiter ausgebreitet. Es befindet
sich jetzt auf der Höhe seiner Entwicklung. Je mehr aber andrer-
seits erkannt wird, daß dieselben Kräfte, die den Parlamentaris-
mus hervorriefen, schließlich dahin führen, dem nach freier Selbst-
bestimmung ringenden Volke nur einen andern absoluten Herrscher,
das Parlament oder vielmehr dessen Mehrheit, zu geben, und daß
5 Das dem Gesamtministerium eingeräumte suspensive Veto ist bedeu-
tungslos und wenn es schließlich einmal zum Volksentscheid über ein Ge-
setz führt, von sehr problematischer Wirkung, s. oben $, 307.