Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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regendes Organ oder, wie die wirtschaftlichen Organisationen for- 
dern, als ein in wirtschaftlichen Angelegenheiten allein ent- 
scheidendes Wirtschaftsparlament oder eine Kammer der Arbeit, 
deren Zustimmung bei allen Gesetzen erforderlich wäre, also als 
zweiter gesetzgebender Faktor. Gegen die letzteren beiden Modalı- 
täten ergeben sich nach der Ansicht HERRFAHRDTs schwere Be- 
denken aus der dann nicht zu vermeidenden Anwendung des Mehr- 
heitsprinzipes in einer solchen aus verschiedenen gleichberechtigten 
Gruppen zusammengesetzten Körperschaft. „Es komme hier weniger 
darauf an, welche Stellung der Wirtschaftsvertretung im ganzen 
verliehen werde, als vielmehr darauf, welchen Einfluß die Ver- 
tretungen der einzelnen Gruppenerhalten. Es werde sich 
also im wesentlichen darum handeln, neue Mittel zu finden, um 
den einzelnen Wirtschaftsvertretungen, trotz Beibehaltung der rein 
beratenden Stellung, durch Art und Umfang der Beratung einen 
möglichst großen Einfluß zu sichern, jeder Berufsgruppe ein Feld 
zu bieten, auf dem ihr möglichst freie Hand zu schöpferischer 
Auswirkung gelassen wird.“ 
Andrerseits kann man aber auch von den Berufsständen nicht 
erwarten, daß sie nicht bloß ihre Interessen, sondern nur die 
Interessen der Allgemeinheit wahrnehmen und vertreten. Eine 
berufsständische Vertretung wird daher nie geeignet sein, unmittel- 
bar den höchsten Staatszwecken zu dienen und ein aus allgemeinen 
Wahlen hervorgegangenes Volksparlament zu ersetzen, ebenso- 
wenig wie letzteres das Verlangen der einzelnen Volksklassen nach 
Vertretung ihrer Sonderinteressen wird befriedigen können. Auch 
der mehrfach angeregte Gedanke, die berufsständigen Vertreter 
mit allgemeinen Volksabgeordneten in einer Kammer zu ver- 
einigen ©”, hat sich bisher noch nicht als praktisch ausführbar 
7 Dahin ging der Vorschlag der sächsischen Regierung in der Denkschrift 
von 1904 über das Wahlrecht zur Zweiten Kammer der Ständeversammlung 
(Dekret 24 an die Stände. Landt.-Akten 1903/04 Bl. III Nr. 24). Im wissen- 
schaftlichen Schrifttum wurde der Gedanke zuerst angeregt von LEVITA in
	        
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