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einheitlich leitet. Wie dieses Oberhaupt zu gestalten, ob als
Kollegium (Direktorialverfassung) oder als Einzelperson (Präsident),
wie es zu wählen und mit welchen Befugnissen es auszustatten
sei, sind für die repräsentative Republik besonders wichtige Fragen.
Bezüglich der Wahl sind zwei Modalitäten gegeben: entweder
Wahl des Oberhauptes durch das ganze Volk auf dem Wege der
allgemeinen direkten oder indirekten Volksabstimmung oder dessen
Ernennung durch das Parlament. Dem demokratischen Empfinden
entspricht die Wahl des Oberhauptes durch das ganze Volk, dem
parlamentarischen Herrschaftsprinzipe seine Ernennung durch das
Parlament. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika herrscht
das erste System (Wahl eines mit sehr weitgehender Macht aus-
gestatteten Präsidenten auf die Dauer von je 4 Jahren durch von
den einzelnen Staaten ernannte Wahlmänner, also durch das ganze
Volk) ?%, in Frankreich sind beide Systeme erprobt und mit mancher-
lei Gründen verteidigt und angefochten worden. Die Verfassung
des Jahres III der ersten Republik (vom 25. Aug. 1795, Art. 132)
gab die Wahl des Staatsoberhauptes (direetoire executif de cinq
membres) dem Parlamente, die konstituierende Versammlung vom
4. November, Art. 43, 46, legte die Wahl (eines Präsidenten) in
die Hand der Nation, die Verfassung der dritten Republik. vom
16. Juli 1875 Art. 3 übertrug sie den beiden zur Nationalver-
sammlung vereinigten Kammern. In der Schweizerischen Eid-
genossenschaft besteht unitarische Direktorialverfassung: das
Staatsoberhaupt bildet der aus sieben Mitgliedern bestehende
Bundesrat, der alle drei Jahre durch die Bundesversammlung
(Nationalrat und Ständerat vereinigt) gewählt wird. Er ist die
„oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft“.
Der ebenfalls von der Bundesversammlung auf die Dauer je eines
0a Der Präsident der Vereinigten Staaten wird, trotz der indirekten
Wahl, tatsächlich vom Volke unmittelbar gewählt; denn die Wahl-
männer müssen sich vor ihrer Aufstellung zur Wahl eines bestimmten
Kandidaten fest verpflichten.
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 3. 23