Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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gliedern bestünden. Die beschließenden Mitglieder — mindestens 
> an der Zahl — seien vom Reichstage nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl zu bestimmen; sie brauchten nicht dem Reichs- 
tage anzugehören und dürften nicht an Aufträge gebunden sein. 
Als beratende Mitglieder seien von den beschließenden Mitgliedern 
des Ausschusses auf deren Verlangen oder Verlangen der Reichs- 
regierung oder des Reichswirtschaftsrates aus den Kreisen außer- 
halb des Reichstages Vertreter aller wesentlichen von dem Gesetz- 
entwurfe betroffenen Interessen sowie etwa erforderliche Sach- 
verständige zu berufen. Der Beschluß des Ausschusses solle als 
Gesetzesbeschluß des Reichstages gelten, wenn dieser nicht binnen 
14 Tagen mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder dagegen 
Einspruch erhebe. 
Dieser Vorschlag enthält eine wesentliche Erweiterung des 
bereits oben S. 329 erwähnten Antrages der demokratischen Partei, 
für bestimmte Arten von Gesetzen die Beschlußfassung nicht dem 
ganzen Reichstage, sondern einem Ausschusse desselben zu übertra- 
gen. Dabei wird aber der Weg der Gesetzgebung jedenfalls nicht 
vereinfacht; man hätte, abgesehen vom Reichsrate und dem Reichs- 
wirtschaftsrate, neben dem Reichstage noch einen weiteren Faktor der 
Gesetzgebung geschaffen, der in seiner Zusammensetzung zwar manche 
Gewähr für eine sachlich bessere Gesetzesarbeit bieten, aber doch in 
allen wichtigen sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen keinen ent- 
scheidenden Einfluß ausüben würde. Denn die maßgebende Bestim- 
mung würde nach wie vor immer noch bei dem lediglich von Partei- 
interessen beherrschten Reichstage liegen, und manche vielleicht gute 
Arbeit des Ausschusses würde dort wieder all den Fährlichkeiten aus- 
gesetzt sein, denen jetzt jeder andere noch so sorgfältig vorbereitete 
Gesetzentwurf dort unterliegt. Ich glaube deshalb, daß die beste 
Lösung der Frage der Gesetzgebung sowohl für das Reich wie 
für die Einzelstaaten in der Prüfung und Durchberatung aller 
Gesetze durch zwei voneinander unabhängige, aus verschiedenen 
Elementen zusammengesetzte politische Körperschaften, ein aus
	        
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