Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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allgemeinen Wahlen hervorgegangenes Volksparlament und eine 
aus Vertretern der Öffentlichen und privatwirtschaftlichen Ver- 
bände und Berufsstände gebildete Berufs- und Wirtschaftskammer 
liegen wird, deren übereinstimmender Beschluß zu allen Gesetzen 
zu erfordern ist. Dabei wäre, falls ein solcher Beschluß nicht 
zu erreichen wäre, der Regierung die Berufung auf den Volks- 
entscheid offen zu lassen. 
Hiermit kommen wir zur Frage der unmittelbaren Be- 
teiligung des Volkesan der Gesetzgebung. 
Eignet sich schon ein vielköpfiges Parlament nur sehr 
wenig zur Aufstellung und Abfassung von Gesetzen, so gilt dies 
um so mehr vom ganzen Volke. Hier kann es sich nur um die 
Billigung oder Ablehnung eines allgemeinen gesetzgeberischen 
Gredankens oder eines bereits fertig formulierten Gesetzes handeln. 
Ein Volksentscheid über ein Gesetz setzt daherimmer eine auf ein 
Gesetz im Ganzen gestellte Frage voraus, die entweder mit „Ja“ oder 
„Nein* zu beantworten ist (Reichsges. über den Volksentscheid 
vom 27. Juni 1921, $ 15; Sächs. Verf. Art. 33 Abs. 1). 
Eine solche Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung war 
bisher in der Form des Referendums und der Initiative nur in 
der Schweiz und einzelnen ihrer Kantonen sowie in einigen Glied- 
staaten der nordamerikanischen Union erprobt worden. Beide 
Einrichtungen sind früher auch in der Schweiz bekämpft worden. 
Man befürchtete für die ruhige Weiterentwicklung der Eidgenossen- 
schaft, als in den neunziger Jahren zahlreiche Initiativen einge- 
bracht wurden. Heute sind die gegnerischen Stimmen verstummt. 
Man hat die vorherrschend konservative Wirkung der Volksent- 
scheide erkannt und gesehen, daß das schweizerische Volk das 
ihm gegebene Recht maßvoll ausgeübt und nicht durch all- 
zuhäufigen und leichtfertigen Gebrauch entwertet hat. Jetzt wird 
dort von keiner politischen Partei mehr die Beseitigung dieser 
Rechte gewünscht; im Gegenteil, man versucht, die Initiative auch
	        
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