Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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demzufolge auf den Kreis der wahlberechtigten, über 25 Jahre 
alten, badischen Staatsbürger beschränkt. Diese Grenzziehung 
ist nach dem Vorbild der Schweiz vorgenommen und um ein Be- 
trächtliches enger als in den übrigen Ländern und im Reich. 
Auf den Kreis der Landtagsabgeordneten ist man bei der Wahl 
der Minister nicht beschränkt, das beweist wiederum die Vor- 
schrift des $ 50 bad. Verf., die den Ministern jederzeit den Zu- 
tritt zu den Sitzungen des Landtags gewährt. Es besteht aber 
auch keine Inkompatibilität zwischen der Stellung eines Ministers 
und eines Abgeordneten. Die Wahl der Minister durch den Land- 
tag wird es mit sich bringen, daß in der Regel Abgeordnete 
gewählt werden, diese müssen ihr Mandat nicht niederlegen, wie 
dies in der Schweiz der Fall ist. Wie in der Schweiz ist jedoch 
auch in Baden das Amt eines Ministers unvereinbar mit einer 
anderen festbesoldeten Stelle oder der Ausübung eines besonderen 
Berufes oder Gewerbes. Wie in der Schweiz wählt der Landtag 
alljährlich aus dem Kreis der Minister den Staatspräsidenten und 
dessen Stellvertreter. Im Gegensatz zur Schweiz ist jedoch die 
sofortige Wiederwahl sowohl für den Staatspräsidenten wie für 
seinen Stellvertreter unbeschränkt zugelassen. Außer den Ministern 
können dem Staatsministerium noch Staatsräte, Minister ohne 
Portefeuille, angehören. Ihre Zahl darf die der Ressortminister, 
also zur Zeit sieben, nicht übersteigen. Sie werden vom Landtag 
gewählt wie die Ressortminister. 
Amtsdauer. 
Nach jeder Neuwahl des Landtages, also mindestens alle vier 
Jahre !? findet auch eine Neuwahl des Staatsministeriums statt 18, 
Die Wiederwahl der bewährten Mitglieder des Ministeriums ist 
unbeschränkt zulässig. 
ı 8 26 bad. Verf. 
ıs 8 39 bad. Verf.
	        
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