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3. Abschnitt.
Rechtliche Stellung der Gerichte und der Berufsrichter.
Für alle Gerichte gelten trotz Verschiedenheit ihrer Einrich-
tung, Besetzung und Zuständigkeit gemeinsame Grundsätze, die
vor allem ihre Autorität, Unabhängigkeit und Objektivität sichern
wollen und sowohl die Gerichte als Behörden, wie die einzelnen
Richterbeamten betreffen.
I.
Alle Gerichte sind staatlich, obwohl dies in GVG.$S 151
bloß für die ordentlichen Zivil- und Strafgerichte ausdrücklich
bestimmt ist; sie leiten ausnahmslos ihre Gewalt nur vom Staat
ab, der in seiner modernen Entwicklung die Aufgabe der Rechts-
pflege allein in die Hand genommen hat. Das gilt auch für die
sogenannten Gemeinde-, Gewerbe-, Kaufmannsgerichte, die von den
Gemeinden eingerichtet und unterhalten werden. Die nicht staat-
liche, von sonstigen Körperschaften eingesetzte oder Privatge-
richtsbarkeit, die in Deutschland lange in Blüte stand, die frühere
besondere Gerichtsbarkeit der Kirche namentlich in Ehe und Ver-
löbnissachen, der Städte, Standesherren, Grundherren, adeligen
und kirchlichen Stifter, Universitäten über ihre Angehörigen ist
aufgehoben; die Präsentationsrechte, stellenweise bis tief ins
19. Jahrhundert vorhandene Ueberreste jenes Zustandes, wonach
Städte, Universitäten, Standes- und Grundherren dem Landesfürsten
für die Besetzung der Richterstellen rechtlich beachtliche Vor-
schläge machen durfien, sind beseitigt (GVG. $ 15 IL, ID.
Das Deutsche Reich ist aber kein Einheits-, sondern ein
mehrere Gliedstaaten oder Länder zu einer höheren staatlichen
Einheit verbindender Bundesstaat. Darnach könnte die Gerichts-
barkeit ebensogut dem Reich als Ganzem wie den Einzelstaaten
zustehen. In Wirklichkeit haben diese ihre Gerichtsbarkeit, die
sie vor der Reichsgründung besaßen, nach der Vereinigung im
Reiche behalten, also zunächst die Justizverwaltung: Sie errichten