Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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3. Abschnitt. 
Rechtliche Stellung der Gerichte und der Berufsrichter. 
Für alle Gerichte gelten trotz Verschiedenheit ihrer Einrich- 
tung, Besetzung und Zuständigkeit gemeinsame Grundsätze, die 
vor allem ihre Autorität, Unabhängigkeit und Objektivität sichern 
wollen und sowohl die Gerichte als Behörden, wie die einzelnen 
Richterbeamten betreffen. 
I. 
Alle Gerichte sind staatlich, obwohl dies in GVG.$S 151 
bloß für die ordentlichen Zivil- und Strafgerichte ausdrücklich 
bestimmt ist; sie leiten ausnahmslos ihre Gewalt nur vom Staat 
ab, der in seiner modernen Entwicklung die Aufgabe der Rechts- 
pflege allein in die Hand genommen hat. Das gilt auch für die 
sogenannten Gemeinde-, Gewerbe-, Kaufmannsgerichte, die von den 
Gemeinden eingerichtet und unterhalten werden. Die nicht staat- 
liche, von sonstigen Körperschaften eingesetzte oder Privatge- 
richtsbarkeit, die in Deutschland lange in Blüte stand, die frühere 
besondere Gerichtsbarkeit der Kirche namentlich in Ehe und Ver- 
löbnissachen, der Städte, Standesherren, Grundherren, adeligen 
und kirchlichen Stifter, Universitäten über ihre Angehörigen ist 
aufgehoben; die Präsentationsrechte, stellenweise bis tief ins 
19. Jahrhundert vorhandene Ueberreste jenes Zustandes, wonach 
Städte, Universitäten, Standes- und Grundherren dem Landesfürsten 
für die Besetzung der Richterstellen rechtlich beachtliche Vor- 
schläge machen durfien, sind beseitigt (GVG. $ 15 IL, ID. 
Das Deutsche Reich ist aber kein Einheits-, sondern ein 
mehrere Gliedstaaten oder Länder zu einer höheren staatlichen 
Einheit verbindender Bundesstaat. Darnach könnte die Gerichts- 
barkeit ebensogut dem Reich als Ganzem wie den Einzelstaaten 
zustehen. In Wirklichkeit haben diese ihre Gerichtsbarkeit, die 
sie vor der Reichsgründung besaßen, nach der Vereinigung im 
Reiche behalten, also zunächst die Justizverwaltung: Sie errichten
	        
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