Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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drei Semester auf einer deutschen, d. h. in Deutschland gelegenen, 
Universität, was wieder das Reifezeugnis einer 9 klassigen Mittel- 
schule voraussetzt) und eine 3 jährige Vorbereitungspraxis ”°. 
Jeder der beiden Zeitabsehnitte endet mit einer Prüfung und kann 
dureh die Einzelstaaten, denen die nähere Regelung überlassen ist, 
verlängert, nicht abgekürzt, auch eine Zwischen- oder Vorprüfung 
eingeschoben werden *. Die Freizügigkeit, d. h. ein Wechsel 
zwischen mehreren Bundesstaaten hinsichtlich der Ablegung der 
Prüfungen und der Vorbereitungszeit, ist nicht ausgeschlossen ; sie 
steht im Ermessen der einzelstaatlichen Regierung (GVG. $ 3). 
Wer die vorgeschriebenen Prüfungen besteht, erlangt damit die 
„Fähigkeit zum Richteramte“* (GVG. $ 2), aber keinen Anspruch 
auf Anstellung (auch nicht in seinem Heimatstaate); diese hängt 
vielmehr vom Ermessen der Regierung des Staates ab, in dem sie 
angestrebt wird. Nach allgemeinem deutschem Staatsrecht be- 
gründet auch sonst die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen 
zur Bekleidung eines Amtes noch nicht den Anspruch, ein solches 
übertragen zu erhalten. Ohne den geschilderten Bildungsgang 
sind nur ordentliche öffentliche Rechtslehrer an inländischen Uni- 
versitäten zum Richteramte fähig (GVG. $4). Der zum Richter- 
amte Befähigte kann, ohne daß er eine weitere Prüfung ablegen 
müßte, grundsätzlich zu jedem (auch dem höchsten) Richteramt 
in ganz Deutschland berufen werden (GVG. $ 5, KolBG. 8 49); 
ein Mindestalter von 35 Jahren wird für Mitglieder des Reichs- 
gerichts erfordert (GVG. $ 127 I). 
Die Berufsrichter werden von der Staatsregierung ernannt; 
ein anderer Weg, namentlich ihre Wahl durch das Volk, ist im 
Interesse ihrer Stellung, insbesondere ihrer Unabhängigkeit nach 
unten, nicht gangbar ?”. Soweit sie Landesbeamte sind, ernennt 
— 
25 Nur Kriegsteilnehmer genießen Vergünstigungen: Ges. über die Aus- 
bildung von Kriegsteilnehmern zum Richteramt v. 19. April 19 (RGBl. 
S. 403). 
2° Die bayr. Zwischenprüfung ist wieder abgeschafft. 
27 Vgl. BURCKHARD a. a. 0.8.16 ff., ReıcHer, Bestellung und Stellung
	        
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