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geht aus 8 4 der gleichen vorläufigen Verfassung hervor, in dem das
Einspruchsrecht des Landesarbeiterrates weiterhin anerkannt wird. Die
Landesversammlung war und blieb also nur eine mit beschränkter Ge-
walt ausgestattete Landesvertretung. Sie durfte zwar die vorläufige
und die endgültige Verfassung beschließen, sie konnte sie aber bei
ihrer Abhängigkeit von dem Einspruch des Arbeiterrates nicht souverän
beschließen. Wie ihre Gewalt inhaltlich eingeschränkt blieb, konnte
auch ihre Lebensdauer beschränkt bleiben.
Es ist aber auch nicht zutreffend, daß jede souveräne National-
versammlung auf unbeschränkte Dauer gewählt sei. Die Rechte der
Nationalversammlung werden vom Volke hergeleitet, dessen Willen in
bestimmten Wahlen zum Ausdruck gekommen ist. Auf diesen Wahlen
und dem sie ordnenden Wahlgesetze kann zwar eine ziffermäßig nicht
beschränkte Dauer des Mandats beruhen, es ist aber auch denkbar,
daß die Wahlen von vornherein nur auf genau bestimmte Zeit erfolgen.
So bestimmte die sächsische Verordnung über die Wahlen zur Volks-
kammer der Republik Sachsen vom 27. Dez. 1918 in $ 13: „Sie (die
konstituierende Volkskammer) beschließt über Bestätigung oder Neu-
bildung des Gesamtministeriums und bestimmt im Einvernehmen mit
diesem ihre weitere Zuständigkeit und die Dauer ihrer Wirksamkeit.
Spätestens mit Ablauf des 2. Jahres nach dem Zusammentritt der
Volkskammer finden neue Wahlen statt.“ Es kann in derartigen Fällen
allenfalls möglich sein, daß die verfassunggebende Versammlung durch
eine von ihr neu beschlossene Verfassungsbestimmung ihre Lebensdauer
trotz der entgegenstehenden Bestimmung in der Wahlordnung ver-
längert. Diese Möglichkeit braucht indessen nicht weiter erörtert
zu werden, da die Braunschweigische Landesversammlung eine solche
Verlängerung in gesetzmäßiger Form jedenfalls nicht ausgesprochen hat.
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes muß der hier vertretenen
Rechtsauffassung schließlich selbst Rechnung tragen. Sie deutet in
den Schlußworten an, daß, wenn die Erledigung der Verfassung ver-
schleppt werde, der Staatsgerichtshof bei seiner nochmaligen Prüfung
zu einem andern Ergebnis kommen könnte. Das zukünftige Verhalten
der Landesvertretung kann aber für die grundsätzliche Frage, ob ihre
zeitliche Dauer von Anfang an beschränkbar und beschränkt war,
offenbar nicht maßgebend sein. Der Sinn der Schlußworte kann nur
sein, daß das Maß der zeitlichen Beschränkung von den tatsächlichen,
zukünftig erst ganz zu übersehenden Verhältnissen abhängt. Damit
wird aber die Beschränkbarkeit und Beschränkung selbst zugegeben,