Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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RGBl. selbst befindliche Daten wieder, insbesondere unterzeichnet es die 
Anzeige immer und unbedingt mit dem im Ausgabevermerk stehenden 
Datum, ohne Rücksicht darauf, ob wirklich an diesem Tage das betr. 
RGBI. zur Ausgabe gelangt oder nicht*. Infolgedessen ist die Anzeige 
nur ein Abdruck von Angaben des RGBl., bezüglich des Ausgabever- 
merks freilich ein in der Form veränderter Abdruck. Rechtliche Be- 
deutung kommt der Anzeige somit nicht zu. Eine Beurkundung ist 
sie nicht. Allein maßgebend ist im Zweifel das RGBl. selbst. Im 
folgenden wird uns die Anzeige als unbeachtlich daher nicht weiter 
beschäftigen. 
Dagegen soll die andere Erkenntnisquelle, der Ausgabevermerk 
auf dem RGBl. selbst, etwas genauer betrachtet werden. Er wird. auf- 
gedruckt auf Grund des $ 2 der Präsidial-VO. vom 26. 7. 1867 (BGBl. 
S. 24). Diese VO. ist in erster Linie Dienstinstruktion ®. Sie enthält 
aber auch noch einen Rechtssatz, ist mithin insoweit auch noch Rechts- 
VO. Der Rechtssatz lautet: „Die Verkündung eines Gesetzes im 
Bundesgesetzblatt ist nur dann beachtlich, wenn dieses im Bureau des 
Bundeskanzlers redigiert ist“®., Dieser Rechtssatz erklärt es, dab 
keine Nummer des Bundes-, jetzt Reichs-GBl. ausgegeben ist und wird, 
die nicht den Vermerk trägt: „Redigiert im Bureau des Bundeskanz- 
lers“, jetzt „Herausgegeben im Reichsministerium des Innern“. 
Nach Art. 71 RV. 1919 ist nun nicht etwa die Bekanntmachung 
der Gesetzblattausgabe maßgebend für die Berechnung des Zeitpunktes 
des Inkrafttretens eines Gesetzes, sondern die Ausgabe selbst. Der 
Ausgabevermerk ist daher seinem Wesen nach nicht etwa feststellende 
VO., besitzt daher auch nicht Rechtssatzeigenschaft und ist um des- 
willen auch nicht unüberprüfbar®. Deshalb ist es jetzt unsere Auf- 
gabe, allgemeine Rechtsbegriffe und Rechtsregeln zu suchen, unter die 
er unterzuordnen ist und die uns die Frage nach seiner Ueberprüfbar- 
keit beantworten. 
* Wie Verf. beim Postzeitungsamt feststellte. Uebrigens sind dort wie 
auch im Reichspostministeriun und in der Redaktion des Reichsanzeigers 
irgendwelche Unterlagen (Dienstvorschriften u, dgl. m.) für die Einrückung 
der Anzeige nicht bekannt. — Vgl. dazu auch FLEISCHMANN, Weg d. Gesetz- 
gebung in Preußen S. 94, insbes. Anm. 215. 
5 Vgl. G. JELLINEK, Ges. u. VO. S. 386 f. 
°s Vgl. G. JELLINEK a. a. O.; W. JELLINEK, Ges., Ges.anw. usw. S, 100 £. 
?° Gesetzlicher Zwang zu diesem Aufdruck bestand nicht: $ 12 des 
Preßges. vom 7. 5. 1874 (RGBl. S. 65) vgl. ferner Art. 118 Abs. 1 RV. 1919. 
8 Vgl. W. JELLINEK, a. a. O. S. 105. 
 
	        
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