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RGBl. selbst befindliche Daten wieder, insbesondere unterzeichnet es die
Anzeige immer und unbedingt mit dem im Ausgabevermerk stehenden
Datum, ohne Rücksicht darauf, ob wirklich an diesem Tage das betr.
RGBI. zur Ausgabe gelangt oder nicht*. Infolgedessen ist die Anzeige
nur ein Abdruck von Angaben des RGBl., bezüglich des Ausgabever-
merks freilich ein in der Form veränderter Abdruck. Rechtliche Be-
deutung kommt der Anzeige somit nicht zu. Eine Beurkundung ist
sie nicht. Allein maßgebend ist im Zweifel das RGBl. selbst. Im
folgenden wird uns die Anzeige als unbeachtlich daher nicht weiter
beschäftigen.
Dagegen soll die andere Erkenntnisquelle, der Ausgabevermerk
auf dem RGBl. selbst, etwas genauer betrachtet werden. Er wird. auf-
gedruckt auf Grund des $ 2 der Präsidial-VO. vom 26. 7. 1867 (BGBl.
S. 24). Diese VO. ist in erster Linie Dienstinstruktion ®. Sie enthält
aber auch noch einen Rechtssatz, ist mithin insoweit auch noch Rechts-
VO. Der Rechtssatz lautet: „Die Verkündung eines Gesetzes im
Bundesgesetzblatt ist nur dann beachtlich, wenn dieses im Bureau des
Bundeskanzlers redigiert ist“®., Dieser Rechtssatz erklärt es, dab
keine Nummer des Bundes-, jetzt Reichs-GBl. ausgegeben ist und wird,
die nicht den Vermerk trägt: „Redigiert im Bureau des Bundeskanz-
lers“, jetzt „Herausgegeben im Reichsministerium des Innern“.
Nach Art. 71 RV. 1919 ist nun nicht etwa die Bekanntmachung
der Gesetzblattausgabe maßgebend für die Berechnung des Zeitpunktes
des Inkrafttretens eines Gesetzes, sondern die Ausgabe selbst. Der
Ausgabevermerk ist daher seinem Wesen nach nicht etwa feststellende
VO., besitzt daher auch nicht Rechtssatzeigenschaft und ist um des-
willen auch nicht unüberprüfbar®. Deshalb ist es jetzt unsere Auf-
gabe, allgemeine Rechtsbegriffe und Rechtsregeln zu suchen, unter die
er unterzuordnen ist und die uns die Frage nach seiner Ueberprüfbar-
keit beantworten.
* Wie Verf. beim Postzeitungsamt feststellte. Uebrigens sind dort wie
auch im Reichspostministeriun und in der Redaktion des Reichsanzeigers
irgendwelche Unterlagen (Dienstvorschriften u, dgl. m.) für die Einrückung
der Anzeige nicht bekannt. — Vgl. dazu auch FLEISCHMANN, Weg d. Gesetz-
gebung in Preußen S. 94, insbes. Anm. 215.
5 Vgl. G. JELLINEK, Ges. u. VO. S. 386 f.
°s Vgl. G. JELLINEK a. a. O.; W. JELLINEK, Ges., Ges.anw. usw. S, 100 £.
?° Gesetzlicher Zwang zu diesem Aufdruck bestand nicht: $ 12 des
Preßges. vom 7. 5. 1874 (RGBl. S. 65) vgl. ferner Art. 118 Abs. 1 RV. 1919.
8 Vgl. W. JELLINEK, a. a. O. S. 105.