Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Herausgeber des RGBl. bei der Reichsdruckerei an, wann voraussicht- 
lich die Herausgabe der ersten Stücke der betr. Nr. sich ermöglichen 
lassen wird. Den daraufhin mitgeteilten Tag setzt er als Ausgabetag 
im Berichtigungsabzug ein und gibt den Druckauftrag. Die Reichsdruckerei 
sorgt dann dafür, daß das RGBl. an jenem Tage ausgegeben wird. 
Die ersten fertigen Bogen, die sog. Aushängebogen, gelangen an das 
Reichsministerium des Innern, das Postzeitungsamt, die Redaktion des 
Reichsanzeigers und Wolffs-Telegraphenbureau ®, 
Dieser Hergang zeigt, daß im Ausgabevermerk, äußerlich betrachtet, 
etwas als geschehen bezeichnet wird, was erst in Zukunft geschehen 
soll. Seiner Form nach ist er mithin ein Tatsachenurteil, seinem In- 
halt nach ist er das nicht. Er kann es nicht sein, denn die Beurkun- 
dung ist bedingungsfeindlich. Form und Inhalt stehen also miteinander 
in Widerspruch. Maßgebend ist dann aber der Inhalt. Nach dem 
Gesagten ist er Dienstbefehl. 
Ein zum Begriff des Dienstbefehles!? erforderliches Abhängigkeits- 
verhältnis ist nicht ohne weiteres ersichtlich: Nicht dem Reichsmini- 
sterium des Innern untersteht die Reichsdruckerei, sondern dem Reichs- 
postministerium %, Da nun aber einmal das Reichsministerium des 
Innern mit der Herausgabe des RGBl. betraut ist?!, so muß es auch 
mit den zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Mitteln ausge- 
stattet sein. Das bedeutet, daß ihm die Reichsdruckerei unterstellt 
sein muß, soweit es sich um die Herausgabe des RGBl. handelt. Denn 
bei deren umfangreichem Betriebe wäre es nicht angängig, wenn jene 
beiden Behörden nur im Wege des Ersuchens, vielleicht gar erst durch 
das Reichspostministerium miteinander verkehren müßten. 
Der Schluß vom Zweck auf’s Mittel ist folglich das Auslegungs- 
mittel, das uns zur Erkenntnis des wahren Wesens des Ausgabevermerkes 
verhelfen muß%, ein freilich nicht ganz ungefährliches Auslegungs- 
mittel 2°, dessen Anwendung hier aber wohl unbedenklich ist. 
Es wird jetzt nicht mehr schwer fallen, die auf den Ausgabever- 
  
! Diese Angaben verdanke ich dem Herausgeber des RGBl. im Reichs- 
ministerium des Inneren. 
" Ueber diesen Begriff s. O. MAYER, Deutsch. Verw.recht 2. Aufl. 
Bd. 1 8. 285, 
© Bek. des Generalpostmeisters vom 29. 7. 1879, RZBl. 1879 S. 492. 
”1 8 3 der Präsidial-VO. vom 28. 7. 1867. 
”2 Vgl. dazu W. JELLINEK, Ges. Ges.anw. usw. $. 10 fl., 80 f. 
”® Vgl. O. Mayer, Verw.recht Bd. 1 S. 235 Anm.
	        
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