merk anzuwendende Vorschrift der UPO. zu finden. Der Dienstbefehl
gehört ebensowenig zu den Erklärungen vor öffentlichen Behörden
usw. ($ 415) wie zu amtlichen Zeugnissen ($ 418). Er gehört zu den
Anordnungen des $ 417 CPO. Demgemäß ist er unüberprüfbar. Natür-
lich, denn es ist der Nachweis undenkbar, daß dieser Dienstbefehl nicht
so gegeben ist, wie er uns wahrnehmbar ist. Ist es doch die Urkunde
selbst, die die in ihr enthaltene amtliche Anordnung darstellt **.
Zu welchem Zweck wird nun dieser Dienstbefehl auf dem RGBl.
abgedruckt? Das Vorhandensein des RGBl. in der Hand seines Be-
ziehers beweist handgreiflich, daß überhaupt das Gesetzblatt ausgegeben
ist. Sicher ist folglich, daß der im Ausgabevermerk abgedruckte
Dienstbefehl bis zu einem gewissen Grade ausgeführt ist. Ob voll-
kommen richtig, vor allem ob rechtzeitig zur befohlenen Zeit —,
das ist nicht sicher. Eine Vermutung spricht jedoch auch dafür,
nämlich die Vermutung für die Rechtmäßigkeit alles staatlichen Han-
delns®. In dieser Vermutung liegt der rechtliche Grund für den Ab-
druck des Ausgabevermerkes auf dem RGBl.
Da nun der Ausgabevermerk nur eine Vermutung erzeugt, ist ihre
Widerlegung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zulässig?°. Der
Gegenbeweis gegen diese Vermutung wird entweder durch das Zeugnis
von Beamten der Reichsdruckerei oder aber zweckmäßiger noch durch
Bescheinigungen geführt, die die Reichsdruckerei nach Ausgabe eines
jeden RGBl. hierüber, insbesondere über die Ausgabezeit genauestens
ausstellt und die bei ihr aufbewahrt werden. Sie sind öffentliche Tr-
kunden i. S. von 8 415 CPO., und es wohnt ihnen daher die Beweis-
kraft des &8 418 CPO. inne.
Bei Gesetzen, die „mit der Verkündung“ in Kraft treten, ist es
schließlich noch bedeutsam, in welchem Augenblick ein Gesetzblatt
„ausgegeben ist“i.S. von Art. 71 RV.1919. Da die Ausgabe eines RGBl.
sich meistens über mehrere Tage erstreckt ?’, kommen wohl nur zwei
Zeitpunkte in Betracht, an denen man die Ausgabe als erfolgt ansehen
kann, ihren Beginn und ihre vollständige Durchführung. Beide An-
?* Vgl. HaAun, Die ges. Mater. zur CPO. u. dem Einf.ges. zu ders.
1. Abt. Berlin 1880 S. 323.
25 Vgl. oben bei Anm. 12, ferner OTTO MAYER, a. a. OÖ. Bd. 1 S. 243,
W, JELLINEK, Ges. Ges.anw. usw. S. 114 f.
3° Vgl. auch $ 292 CPO.
:” Im Februar 1920 betrug die Auflagenzahl 180 000 Stück