Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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geltenden Vorschriften des Landesverwaltung« 
gesetzes und den Ausführungsvorschriften des Mi- 
nisters für Landwırtschaft, Domänen und Forsten. 
Derselbe Verlag. 1919. 176 S. 
Die „Denkschrift des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
über die schleunige Inangriffnahme der Besiedlung und Oedlandskultur 
in Preußen vom 19. März 1919* hatte vier Gesetze angekündigt: ein Aus- 
führungsgesetz zur Reichssiedlungsverordnung, ein Gesetz über die Reform 
der Auseinandersetzungsbehörden, eines über die Bildung von Genossen- 
schaften zur Bodenverbesserung von Moor und Oedländereien und eines 
über die Beaufsichtigung von Privatwaldungen. In dem erstgenannten 
Werke hat Verf. das Reichssiedelungsgesetz vom 11. August 1919 und 
das Preußische Ausführungsgesetz dazu vom 15. Dezember 1919 auf 
das eingehendste erläutert. Er hat aber dann noch die (Gesetze über die 
Gründung neuer Ansiedlungen, und zwar diejenigen von 1886, 1890, 1891, 
1900, 1909 und 1916 nebst kleineren Gesetzen zusammengefaßt, so daß ein 
geschlossenes Bild dieses Siedlungsrechtes gegeben und auch der geschicht- 
lichen Entwickelung, wie sie besonders für die Rentengutgesetzgebung her- 
vortritt, gewonnen wird. Die anderen drei in der Denkschrift angekün- 
digten Gesetze stehen mit dem Siedlungswesen nur mittelbar in Zusammen- 
hang. Das Gesetz über die Reform der Auseinandersetzungsbehörden ist 
unter dem Titel „Gesetz über Landeskulturbehörden* unter dem 3. Juni 1919 
ergangen. Sein Inhalt und derjenige der dazu gehörigen Nebengesetze 
wird in dem zweitgenannten Werke behandelt. Es ist immer erfreulich, 
wenn die auf diesen Sondergebieten berufsmäßig tätigen hohen Verwaltungs- 
beamten bzw. Richter sich auch der wissenschaftlichen Bearbeitung der 
einschlägigen Gesetze annehmen. Immerhin würde es dem praktischen 
Zwecke nicht widersprechen, wenn auch allgemeine und besondere wissen- 
schaftliche Grundfragen dabei eine, wenn auch keineswegs breite Behand- 
lung erhalten würden. Mir liegt die Materie seit meiner Erstlingsschrift 
„Die rechtliche Natur der Rentengüter* (1896) besonders nahe. Deshall, 
kann ich auch übersehen, daß manche rein wissenschaftliche Erörterungen 
zum Nutzen der genannten Werke noch hätten hinzugefügt werden können. 
Im übrigen werden die zur Ausführung jener Gesetze bestimmten Behörden 
und es wird auch die literarische Forschung dem Verf. für seine mühevolle 
Arbeit Anerkennung zollen. 
Köln. Universitäts-Professor Dr. Stier-Somlo. 
Kieschke, Dr. W., Regierungsrat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, 
und Syrup, Dr. F., Geheimer Regierungsrat und vortragender Rat im 
Ministerium für Handel und Gewerbe, Betriebsrätegesetz vom 
4. Februar 1920 nebst der Wahlordnung vom 5. Februar 1920 und
	        
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