—_ 14 —
gestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. De-
zember 1918. Es gehört schon eine umfassende Kenntnis des ganzen Ar-
beitsvertragsrechts dazu, die vielfachen Verflechtungen, in denen sich das
Betriebsrätegesetz mit anderen Gesetzen befindet, zu erkennen und für die
Erläuterung des Gesetzes zu benutzen. EHRHARD bringt eine politische
Einleitung und von voller Beherrschung zeugende Umrahmungen des Ge-
setzestextes mit sachdienlicher Fragestellung und Antworten.
Von allen Erläuterungswerken gebührt dem von DERScH die Palme. Es
ist am gründlichsten und gediegensten gearbeitet, erfüllt von wissenschaft-
lichem Geist. Er stellt überall den Zusammenhang mit dem bisherigen
Recht, wo auf dieses unmittelbar oder mittelbar Bezug genommen worden
ist, ber und läßt die wirtschafts- und sozialpolitischen Voraussetzungen
der getroftenen Regelungen erkennen. Verwiesen sei auf die vorzüglichen
Ausführungen $ 1 Anm. 6 (Rechtsnatur der Betriebsräte), Anm. 7 (Haftungs-
fragen), 8 3 Anm. 2 (Hausgewerbetreibende, Unternehmer, Heimarbeiter),
& 8 Anm. 3 (wirtschaftliche Vereinigungen), $°9 Anm. 3b C (Betriebsab-
grenzung), $ 66 die großen Anm. la—h, $ 80 Anm. 2 (Arbeitsordnung)
& 87 Anm. 2 (Schlichtungsverfahren).. Das Buch von KocH ist in seiner
gedrängten Behandlung der wichtigsten Fragen als gediegene Leistung an-
zuerkennen; die Erläuterungen nehmen freilich im Verhältnisse zum Ge-
samtumfange des Werkes keinen großen Raum ein, eine Vertiefung ließ
sich daher kaum bewirken.
Die Schrift von POTTHOFF handelt nur in ihrem Mittelstück (S. 19—32)
vom Inhalte des Betriebsrätegesetzes. Vorgeht und nachfolgt je ein Abschnitt,
der von der „Forderung des Tages“ bzw. den „Lehren jüngster Vergangen-
heit“ spricht. Ein Schulungsmittel des Untertanen zum Staatsbürger, zur
sozialen Gesinnung erblickt Verf. in den Betriebsräten. Die bayr. Betriebs-
räte (eingeführt durch Verordnung vom 12. April 1919) haben sich in zahl-
reichen Firmen gut bewährt. Friede durch Arbeitsgemeinschaft ist das
Ziel Die Demokratie im Betriebe ist Prüfstein.
THIEL-KArPpEL geben den bisher in diesem Umfange noch fehlenden
sehr zu begrüßenden übersichtlichen (nicht kommentatorischen) Führer durch
das Betriebsrätegesetz und zeigen viel Geschick für ihre Aufgabe. REICHEN-
BACH gibt nur ganz wenige stichwortartige Erläuterungen und dürfte nur
für ganz bescheidene Ansprüche genügen. Bei der Schrift von LöTTkt,
die eine Anleitung zur Ausführung des Gesetzes sein will, ist eigene Arbeit
in den S. 7—41 in Gestalt einer systematischen Uebersicht zu erkennen;
das übrige ist Gesetzesabdruck.
Uebrigens sind die sämtlichen Ausgaben teilweise überholt, weil sie
die nach ihrer Veröffentlichung erschienenen Ausführungsbestimmungen
noch nicht berücksichtigen konnten. Hierher gehören u.a. die Verordnung
vom 14. April 1920 (RGBl. S. 522), vom 21. und 27. April 1920 (RGBl.
8. 563 bzw. 682), die preuß. Verordnung vom 8. März 1920 (G. S. S, 57) usw.