— 17 —
benutzen können, besitze auch heute noch keines, sondern nur die französi-
sche und englische Uebersetzung, die im Kriegsverlauf wegen des hohen
Propagandawertes, zum „Beweis“ der deutschen Kriegsrechtsauffassung, an-
gefertigt wurde. Ich babe während des Krieges selbst im Kriegspresseamt
keinen Offizier kennengelernt, der das Buch gekannt hätte, und ich halte
es für wichtig, zum Beweise dafür, wie wenig es die deutsche Kriegführung
beeinflussen konnte, noch auf folgendes hinzuweisen, was vielleicht NıproLD
seine Auffassung berichtigen läßt, daß „selbstverständlich (!sic!) die
Generalstabsschrift in Wirklichkeit nicht verschollen“ sei. Ich habe im
Verlaufe des Krieges, eben als die Uebersetzungen des „Kriegsgebrauchs “
erschienen, einen „Leitfaden des Landkriegsrechts für Offiziere“ mit Bei-
spielen in engster Anlehnung an das Haager Landkriegsrecht angefertigt,
der selbst vor den kritischen Augen NıppoLps Gnade gefunden haben
würde. Seine amtliche Herausgabe ist damals von den zuständigen mili-
tärischen Stellen unter Hinweis darauf abgelehnt worden, daß, eben weil
den „Kriegsgebrauch“ niemand in Befehlsstellung in der Armee kenne,
er auch nicht zur Anwendung gelangen könne, die Generalstabsschrift
somit keines Ersatzes bedürfe. Und man hat weiter darauf hinge-
wiesen, daß die Haager Landkriegsordnung als verbindliches Recht in der
— weitestverbreiteten! — Felddienstordnung publiziert sei. Ich war zwar
und bin auch heute noch der Ansicht, daß die Herausgabe eines modernen
Leitfadens des Landkriegsrechts mit weitgehender Zitierung der ausländi-
schen Literatur an den zur Kritik ausgesetzten Stellen als Antwort auf die
Uebersetzung des Generalstabes nützlich gewesen wäre — jedenfalls aber
zeigte diese amtliche (interne!) Aeußerung der höchsten militärischen
Stelle, daß man nicht nur dem Auslande gegenüber die Be-
deutungslosigkeit des „Kriegsgebrauches“ „darzustellen suchte“, wie NıPp-
POLD meint. Dr. Karl Strupp.
Handbuch des Völkerrechts herausgegeben von Prof. Stier-
Somlo:
2. Band, dritte Abteilung: Philipp Zorn: Deutsches Gesandt-
schafts- und Konsularrechtaufder Grundlage des
Allgemeinen Völkerrechts, VIu. 204 8.
3. Band, erste Abteilung a: Karl Strupp, Das völkerrechtliche
Delikt, XII u. 223 S., beide erschienen 1920, Verlag W. Kohl-
hammer.
Alfred Verdroß: Die völkerrechtswidrigeKriegshandlung
und der Strafanspruch derStaaten, Verlag Hans Robert
Engelmann, Berlin, 1920, 116 S.
3 neue, jede in ihrer Art wertvolle Erscheinungen der Völkerrechts-
literatur. Sehr interessanterweise geht jeder der 3 Verfasser von einer