Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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benutzen können, besitze auch heute noch keines, sondern nur die französi- 
sche und englische Uebersetzung, die im Kriegsverlauf wegen des hohen 
Propagandawertes, zum „Beweis“ der deutschen Kriegsrechtsauffassung, an- 
gefertigt wurde. Ich babe während des Krieges selbst im Kriegspresseamt 
keinen Offizier kennengelernt, der das Buch gekannt hätte, und ich halte 
es für wichtig, zum Beweise dafür, wie wenig es die deutsche Kriegführung 
beeinflussen konnte, noch auf folgendes hinzuweisen, was vielleicht NıproLD 
seine Auffassung berichtigen läßt, daß „selbstverständlich (!sic!) die 
Generalstabsschrift in Wirklichkeit nicht verschollen“ sei. Ich habe im 
Verlaufe des Krieges, eben als die Uebersetzungen des „Kriegsgebrauchs “ 
erschienen, einen „Leitfaden des Landkriegsrechts für Offiziere“ mit Bei- 
spielen in engster Anlehnung an das Haager Landkriegsrecht angefertigt, 
der selbst vor den kritischen Augen NıppoLps Gnade gefunden haben 
würde. Seine amtliche Herausgabe ist damals von den zuständigen mili- 
tärischen Stellen unter Hinweis darauf abgelehnt worden, daß, eben weil 
den „Kriegsgebrauch“ niemand in Befehlsstellung in der Armee kenne, 
er auch nicht zur Anwendung gelangen könne, die Generalstabsschrift 
somit keines Ersatzes bedürfe. Und man hat weiter darauf hinge- 
wiesen, daß die Haager Landkriegsordnung als verbindliches Recht in der 
— weitestverbreiteten! — Felddienstordnung publiziert sei. Ich war zwar 
und bin auch heute noch der Ansicht, daß die Herausgabe eines modernen 
Leitfadens des Landkriegsrechts mit weitgehender Zitierung der ausländi- 
schen Literatur an den zur Kritik ausgesetzten Stellen als Antwort auf die 
Uebersetzung des Generalstabes nützlich gewesen wäre — jedenfalls aber 
zeigte diese amtliche (interne!) Aeußerung der höchsten militärischen 
Stelle, daß man nicht nur dem Auslande gegenüber die Be- 
deutungslosigkeit des „Kriegsgebrauches“ „darzustellen suchte“, wie NıPp- 
POLD meint. Dr. Karl Strupp. 
Handbuch des Völkerrechts herausgegeben von Prof. Stier- 
Somlo: 
2. Band, dritte Abteilung: Philipp Zorn: Deutsches Gesandt- 
schafts- und Konsularrechtaufder Grundlage des 
Allgemeinen Völkerrechts, VIu. 204 8. 
3. Band, erste Abteilung a: Karl Strupp, Das völkerrechtliche 
Delikt, XII u. 223 S., beide erschienen 1920, Verlag W. Kohl- 
hammer. 
Alfred Verdroß: Die völkerrechtswidrigeKriegshandlung 
und der Strafanspruch derStaaten, Verlag Hans Robert 
Engelmann, Berlin, 1920, 116 S. 
3 neue, jede in ihrer Art wertvolle Erscheinungen der Völkerrechts- 
literatur. Sehr interessanterweise geht jeder der 3 Verfasser von einer
	        
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