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noch in die kirchliche Vermögensverwaltung einmischen, kann er
den Altkatholiken noch römisch-katholisches Vermögen zuweisen
oder belassen ?
" Da es sich hier um eine größere Untersuchung handelt, so
will ich im Interesse der Klarheit das Ergebnis meiner Prüfung
vorausschicken und die Begründung nachfolgen lassen:
Die kirchliche Selbstverwaltung darf auf allen kirchlichen
Gebieten, auch bei der Aemterverleihung und Vorbildung der
Geistlichen, nur durch ein „für alle geltendes Gesetz“
— nur durch „Allsehranken“ — beschränkt werden.
Solche Allschranken müssen sein:
1. Reichsgesetze — Landesschranken gelten nicht für
„alle* im Sinne einer Reichsverfassung — und gleichzeitig auch
2, allgemeine Gesetze.
Sondergesetze gegen die Religionsgesellschaften gelten
nicht „für alle“ und sind daher verboten, gleichviel ob sie sich
a) bloß gegen einzelne Kirchen oder
b) gegen alle Religionsgesellschaften und Weltanschauungs-
vereine richten.
Nur „Allschranken“, welche gleichmäßig „alle“ — die Gesell-
schaften und Vereine und deswegen auch die Religionsgesell-
schaften — treffen, sind zugelassen. Die ehemalige Kir-
chenhoheit des Staates ist zur bloßen Vereins-
hoheit herabgesunken.
I. Zusammenstellung der von denMitgliedern
des Verfassungsausschusses zu Weimarals auf-
gehoben betrachteten Reichs- und Landesgesetze.
Nach der Meinung der nachfolgenden Mitglieder des Ver-
fassungsausschusses können unter der Herrschaft des Art. 137 RV,
folgende Gesetze nicht mehr bestehen oder entstehen: