Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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wirkung bei der Gesetzgebung und Verwaltung zugewiesen. Er 
ist ferner in der Verfassungsurkunde selbst geregelt worden, 
leitet seine Rechte lediglich von ihr ab und stellt sich als ein 
mittelbares oberstes Staatsorgan dar. Seine Tätigkeit ist von 
bestimmten noch darzulegenden Zweckmomenten heraus veranlaßt 
und mit Rechtswirkungen ausgestattet. Die tatsächliche und 
politische Bedeutung des Staatsrats wird, neben dem Einfluß der 
tatsächlichen und politischen Entwicklung, von der schöpferischen 
Befähigung, der staatsmännischen Einsicht wie Tatkraft seiner 
im Wandel der Zeiten als einheitlich gedachten Körperschaft und 
von der unbehinderten verfassungsmäßigen Auswirkung seiner 
Befugnisse, also auch davon abhängen, wieweit ihm Staatsregie- 
rung und Landtag in der Ausübung seiner Rechte freie Bahn 
lassen. 
IM. 
Ist somit der neue Staatsrat zu einer erheblich bedeutenderen 
Staatsfunktion berufen, als es der alte Staatsrat war, so fragt es 
sich, ob er die rechtliche Natureiner Volksvertretung 
besitzt. Die Antwort kann nur aus den positiven Tatsachen 
des politischen Geschehens, wie es sich uns seit dem November 
1918 darstellt, aus den zur Regelung der Einrichtung in der 
geltenden preußischen Verfassung führenden gesetzgeberischen 
Vorgängen und den damit eng zusammenhängenden Strömungen 
und Grundauffassungen entnommen werden. 
Vorweg muß hier festgestellt werden, daß auch der Begriff 
der Volksvertretung heute keineswegs in unbestrittener Weise zu 
bestimmen ist. W. v. BLUME hat (Handbuch der Politik 3. Auf- 
lage, 1. Bd. 1920 S. 336) zunächst hervorgehoben, daß das Wort 
„Parlament“ in England eigentlich die Staatsorganisation: König, 
Oberhaus und Unterhaus bedeutet; daß im landläufigen Sinne 
aber darunter die beiden „Häuser“, will sagen, Ratsversammlungen 
verstanden werden, die im Laufe der Jahrhunderte die königliche 
Macht beschränkt, die Untertanen des Königs zu Bürgern gemacht
	        
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